Bereits zum 10. Mal findet in diesem Jahr der Unternehmerapéro statt. Die stetig wachsende Besucherzahl und die positiven Rückmeldungen zeigen uns auf, dass dieser jährliche Anlass mittlerweile zum festen Jahresprogramm vieler Unternehmerinnen und Unternehmer gehört. Dieser Abend mit spannenden Referaten und der Gelegenheit, sich beim anschliessenden Apéro zu vernetzen und auszutauschen, richtet sich exklusiv an Sie, geschätzte Unternehmerinnen und Unternehmer von Einsiedeln. Dieses Jahr steht der Unternehmerapéro unter dem Motto «Abheben und Ausserordentliches wagen». Wir freuen uns über Ihre Anmeldung (bis zum 07. März) und Sie am 13. März 2025 im Kultur- und Kongresszentrum Zwei Raben begrüssen zu dürfen.
Anmeldung:
Eine Anmeldung ist ab sofort und bis zum 07. März 2025 möglich.
In Anwendung von § 25 Abs. 3 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) werden folgende Unterlagen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt:
Die Unterlagen können während der üblichen Schalteröffnungszeiten bei der Abteilung Planen Bauen Umwelt Energie, eingesehen werden.
Zur Einsprache ist gemäss § 25 Abs. 4 PBG jedermann berechtigt. Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich an den Bezirksrat zu richten. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 31. Januar bis und mit 3. März 2025.
Einsiedeln, 31. Januar 2025An der Abstimmung vom 3. März 2024 wurde die Neuorganisation des Wuhrwesens im Bezirk Einsiedeln mit 78.33 % Ja-Stimmen angenommen. Der Bezirksrat hat das Wuhrreglement (Art. 2, 3 und 5) sowie dessen Ausführungsbestimmungen (Art. 1-4, Art. 10 Abs. 1 lit. d + e, Art. 12 lit. d + e und Art. 33 f.) per 1. September 2024 teilweise in Kraft gesetzt.
Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Wuhrreglement nimmt der Bezirksrat Änderungs- oder Ergänzungswünsche entgegen. Es können vom 31. Januar - 31. März 2025 während den üblichen Schalteröffnungszeiten bei der Abteilung Planen Bauen Umwelt Energie eingesehen werden:
Stellungnahmen bzw. Änderungs- oder Ergänzungswünsche zum Verzeichnis der Wuhrbäche haben in schriftlicher Form zu erfolgen und müssen einen Antrag, eine Begründung und ggf. weitere Unterlagen enthalten (z.B. Dokumente, welche beweisen, dass ein Bach mit öffentlichen Mitteln verbaut wurde). Vorzugsweise wird für die Eingaben das auf der Webseite des Bezirks Einsiedeln aufgeschaltete Formular verwendet. Die schriftlichen Stellungnahmen sind entweder per Post an Geoinfra Ingenieure AG, Alpstrasse 4, 8840 Einsiedeln mit dem Vermerk «Öffentliche Mitwirkung Wuhrbäche» oder per Mail an zu richten. Eingabefrist ist der 31. März 2025. ei ns ie de ln @g eo in fr a. ch
Am Sonntag, 18. Mai 2025, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen findet infolge Rücktritts der aktuellen Amtsinhaberin die Ersatzwahl für eine teilamtliche Rtichterstelle statt.
Wahlvorausstetzungen
Teilamtliche Richter müssen ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischnen oder anerkannten Hochschule abgeschlossen haben, oder über ein Anwaltspatent verfügen (§ 34 Justizgesetz, JG, SRSZ 231.110). Interessenbindungen sind gemäss Transparenzgesetz (TPG, SRSZ 140.700) offenzulegen.
Für die Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen gelten die Bestimmungen des Transparenzgesetzes (TPG, SRSZ 140.700). Alle relevanten Informationen und Formulare stehen unter www.sz.ch/transparenz zur Verfügung.
Am 4. November 2024 reichte die SP Einsiedeln, vertreten durch Johannes Borner, Einsiedeln, mit 432 gültigen Unterschriften folgende Pluralinitiative ein:
«Der Bezirk Einsiedeln schafft Rahmenbedingungen und ergreift Massnahmen, die zur Förderung und Realisierung von bezahlbarem Wohnraum im Bezirk Einsiedeln führen.»
Beschluss des Bezirksrates:Am 15. November 2024 reichte die WP Einsiedeln, vertreten durch Daniel Kälin, Einsiedeln, mit 311 gültigen Unterschriften folgende Pluralinitiative ein:
«Das kommunale Baureglement und insbesondere dessen An. 50 sei dahingehend anzupassen, dass in der Gewerbe- und Industriezone nicht nur betriebsnotwendige Wohnungen, sondern mindestens ein Geschoss ohne Einschränkungen (inkl. Attika- bzw. Dachgeschoss) für die Wohnnutzung zulässig ist.»
Beschluss des Bezirksrates: