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Schlichtungsbehörde im Mietwesen

Die Schlichtungsbehörde im Mietwesen ist eine offizielle Stelle, an welche sowohl Mieter als auch Vermieter zur Klärung sämtlicher Streitigkeiten aus Mietvertragsverhältnissen gelangen können. Sie gibt neutral Auskunft über grundsätzliche Möglichkeiten und Verfahrensfragen; dabei nimmt sie keinerlei Interessenvertretung war.

Die Schlichtungsstelle ist kein Gericht. Es soll versucht werden, im Gespräch zwischen Vermieter und Mieter gemeinsam eine gütliche Einigung zu finden.

Die Mieter- oder Vermieterschaft wendet sich schriftlich oder telefonisch an die Schlichtungsbehörde, welche über das weitere Vorgehen und allfällige Sachfragen berät. Kann die Angelegenheit danach unter den Parteien nicht bereinigt werden, lädt die Schlichtungsbehörde beide Parteien zu einer mündlichen Verhandlung ein.

Die Schlichtungsbehörde besteht aus einem Vorsitzenden, je einem Schlichter aus Vermieter- und einem aus Mieterkreisen, sowie einem Protokollführer.

Die Schlichtungsbehörde unterbreitet nach Anhörung beider Parteien einen Vergleichsvorschlag und versucht somit, eine Einigung herbeizuführen. Stimmen beide Parteien zu, so ist die Sache abgeschlossen. Andernfalls kann durch beide Parteien innert 30 Tagen das Gericht angerufen werden.

Aktuelles

Mietzinserhöhung
Das Bundesamt für Wohnungswesen hat bekannt gegeben, dass der Referenzzinssatz per 2. Dezember 2023 von 1.5 auf 1.75 Prozent angehoben wird (Medienmitteilung). Wenn der Referenzzinssatz ansteigt, erlaubt das Gesetz grundsätzlich eine Erhöhung der Mieten. Viele Vermieter kündigen ihren Mietern daher nun eine Mietzinserhöhung an.

Sowohl der Mieterverband (MV) als auch der Hauseigentümerverband (HEV) stellen auf Ihren Webseiten Mietzinsrechner zur Verfügung, um die vom Vermieter geltend gemachte Mietzinserhöhung selbstständig zu überprüfen: Sollten sich bei der eigenständigen Prüfung Unstimmigkeiten ergeben und ist deshalb eine unverbindliche Ersteinschätzung der Mietzinserhöhung durch die Schichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln gewünscht, kann diese durch Einreichung des Formulars und der notwendigen Beilagen erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Einreichung dieses Formulars nicht als fristgerechte Einreichung eines Schlichtungsgesuchs gemäss Art. 270b OR gilt. Die 30-tägige Frist ist mit Einreichung dieses Formulars nicht gewahrt. Bei zeitlicher Dringlichkeit aufgrund drohendem Fristablauf oder Unsicherheiten sollte deshalb ein Schlichtungsgesuch zur Anfechtung der Mietzinserhöhung (Gesuch Anfechtung Mietzinserhöhung) eingereicht werden.
Kontakt:
Sekretariat Schlichtungsbehörde im Mietwesen Bezirk Einsiedeln
Rathaus, Hauptstrasse 78
Postfach 161 
8840 Einsiedeln 
055 418 41 87 (Montag: 14.00 – 16.00 Uhr, Dienstag: 10.00 – 12.00 Uhr)
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Bezirksverwaltung Einsiedeln
Hauptstrasse 78 / Postfach 161
8840 Einsiedeln
055 418 41 20
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Schulverwaltung Einsiedeln
Nordstrasse 17, Postfach 463
8840 Einsiedeln
055 418 42 42
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