Winter

Feuerwehrbeitrag

Aufgaben der Feuerwehr

Gemäss kantonalem Feuerschutzgesetz (FSG, SRSZ 530.110) sind die Gemeinden verpflichtet, Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten und aufrechtzuerhalten. Die Feuerwehr leistet Hilfe bei Rettungen, Brandfällen, Explosionen, Katastrophen, Elementarereignissen, Öl- und Wasserschäden sowie bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern, oder welche die Umwelt gefährden oder schädigen. Sie führt die Sofortmassnahmen bei Chemie- und Strahlenwehreinsätzen durch. Auf Verlangen hat die Feuerwehr in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten. Die Feuerwehr kann zudem Dienste zu Gunsten der Öffentlichkeit leisten, beispielsweise Verkehrsdienst, Zutrittskontrollen oder Feuerwachen bei öffentlichen Veranstaltungen. 

Kostentragung und Finanzierung des Feuerschutzwesens

Hilfeleistungen der Feuerwehr sowie unter Feuerwehren sind unter Vorbehalt weniger Ausnahmen unentgeltlich. Bei Einsätzen der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr sowie für Hilfeleistungen bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern, trägt der Verursacher die effektiv anfallenden Kosten. Bei Dienstleistungen werden die angefallenen Kosten demjenigen überbunden, welcher die Dienste der Feuerwehr in Anspruch genommen hat. Die Kosten, welche beim Ausrücken zufolge Fehl- oder Falschalarmen entstehen, können dem Eigentümer der Alarmanlage auferlegt werden.  

Die Feuerwehr verzeichnet also einerseits Erträge aus Rückerstattungen aus Einsätzen. Andererseits erhält die Feuerwehr Einsiedeln als Stützpunktfeuerwehr vom Kanton Schwyz einen jährlichen Stützpunktbeitrag. Die übrigen, nicht gedeckten Kosten der Feuerwehr trägt der Bezirk. Weil das Feuerschutzwesen gemäss Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (§ 24 Abs. 1 lit. a FHV-BG, SRSZ 153.111) als Spezialfinanzierung zu führen ist, dürfen dazu keine Steuergelder aufgewendet werden. 

Das Feuerschutzgesetz sieht zur Finanzierung des Feuerschutzes zwei Kategorien vor:
  • Ersatzabgabe (§ 38 f. FSG): Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten. Deren Bemessung richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen.
  • Feuerwehrbeitrag (§ 40 FSG): Der Feuerwehrbeitrag wird von den Gebäude- und Anlageeigentümern erhoben. Er bemisst sich nach dem Neubauwert der Gebäude und darf 0,25 Promille dieses Wertes nicht übersteigen. Für die Erhebung eines Feuerwehrbeitrags ist ein Beschluss der Stimmberechtigten nötig.

System vor 2025

Bislang wurden die rund 950 000 Franken Nettoaufwendungen der Spezialfinanzierung Feuerschutzwesen lediglich durch Ersatzabgaben finanziert. Die Ersatzabgabe wird nach einem Stufenmodell erhoben, welches auf dem steuerbaren Einkommen basiert, und von den Feuerwehrpflichtigen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, entrichtet wird. Die Höhe dieser Ersatzabgabe wird vom Bezirksrat jeweils im Rahmen der Budgetberatung festgelegt. Per 2021 mussten die Ersatzabgaben um 44 % erhöht werden, um mittelfristig einen Ausgleich der Spezialfinanzierung zu ermöglichen.

Mit der Beschränkung der Finanzierung der Feuerwehr auf Ersatzabgaben wurde die Feuerwehr bisher ausschliesslich durch die Feuerwehrpflichtigen finanziert, die keinen Feuerwehrdienst leisten. Feuerwehrpflichtig sind Männer und Frauen zwischen dem 20. und dem 52. Altersjahr. Obwohl der Feuerschutz von allen in Anspruch genommen wird, wurde die Feuerwehr somit von einer Minderheit der Steuerzahlenden getragen. Der Rest der Bevölkerung leistete keinen Beitrag an die Feuerwehr, genauso wenig wie die Eigentümer von Ferienwohnungen und -häusern sowie juristische Personen. Zahlreiche Brandalarme werden jedoch durch Firmen, welche oft über Brandmeldeanlagen verfügen, ausgelöst. Zudem erweisen sich Industrie- und Gewerbeliegenschaften in Sachen Brandbekämpfungstechnik oftmals als besonders schwierig und aufwendig.

​Systemwechsel ab 2025

Das Feuerschutzgesetz sieht in § 40 vor, dass für die Finanzierung – nebst Ersatzbeiträgen – ein Feuerwehrbeitrag von den Gebäude- und Anlageneigentümern erhoben werden kann. Dieser Beitrag hat sich zwingend nach dem Neubauwert der Gebäude und Anlagen zu bemessen und darf 0,25 Promille dieses Wertes nicht überschreiten.

Mit Volksentscheid vom 27. November 2022 hat die Einsiedler Stimmbevölkerung der Einführung eines Feuerwehrbeitrages deutlich zugestimmt. Neu soll rund die Hälfte der Feuerwehr-Nettoaufwendungen durch die Feuerwehrbeiträge generiert werden, die andere Hälfte durch die Ersatzabgabe.

Wie bereits die Höhe der Ersatzabgabe wird der Bezirksrat den Promillesatz – basierend auf dem Etat der Spezialfinanzierung Feuerschutzwesen – alljährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags festlegen. Insgesamt kann mit einer gebäude- und anlagen-basierten Abgabe dem Verursacherprinzip besser Rechnung getragen werden. Dadurch ist eine gerechtere Verteilung der Feuerwehrkosten möglich, als es nach der heutigen Variante der reinen Ersatzabgaben der Fall ist.

Vollzug/Umsetzung
Seit dem 1. Januar 2025 ist der Feuerwehrbeitrag in Kraft. Die Datenerhebung wurde im Herbst 2025 abgeschlossen, so dass die Rechnungen für das Jahr 2025 im Oktober verschickt wurden.
 
Massgebend für die Bemessung des Feuerwehrbeitrags ist der Neubauwert gem. Schätzungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung. Wo dieser Wert nicht vorliegt, ist auf den Feuerversicherungswert abzustützen. Dies ist insbesondere bei landwirtschaftlich geschätzten Gebäuden der Fall sowie bei Liegenschaften im Eigentum von juristischen Personen.

Bezirkseigene Anlagen wie Schulhäuser, Verwaltungsgebäude und der Werkhof sind ebenfalls der Feuerwehrbeitragspflicht unterstellt, weil diese dasselbe Brandrisiko aufweisen wie private Gebäude.
 
Der Bezirksrat hat den Satz des Feuerwehrbeitrags für das Jahr 2025 auf 0.095 Promille festgelegt, sprich 95 Franken pro 1 Million Franken Neubauwert. Erlaubt wären gem. Feuerschutzgesetz maximal 0.25 Promille.

Auszug Feuerwehrreglement

  1. Der Feuerwehrbeitrag wird von den Gebäude- und Anlageneigentümern erhoben.
  2. Der Bezirksrat legt die Höhe des Feuerwehrbeitrags alljährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags fest. Der vom Bezirksrat definierte Satz darf 0,25 Promille des Neubauwerts von Gebäuden und Anlagen nicht übersteigen.
  3. Bei fehlender Mitwirkung des Gebäude- und Anlageneigentümers kann der Bezirksrat, nach erfolgter Mahnung und vorangegangener Androhung, den Feuerwehrbeitrag nach pflichtgemässem Ermessen festlegen.
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