Eintritt in das obligatorische Kindergartenjahr
Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (SRSZ 611.210 §§ 4 und 5), der Eintritt in den Einjahreskindergarten ist gemäss Volksschulverordnung obligatorisch und gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr. Des Weiteren gelten die Bestimmungen der Volksschulverordnung. Der Eintritt in den Kindergarten ist für Ihr Kind zugleich der Start in eine zehnjährige – hoffentlich schöne und erfolgreiche – Schulzeit.
Eintritt in das freiwillige Kindergartenjahr
Gemäss Volksschulverordnung gilt, wer am 31. Juli das 4. Altersjahr vollendet hat, kann in das freiwillige Kindergartenjahr aufgenommen werden. Der Besuch ist freiwillig. Die Aufnahme erfolgt ausschliesslich per Schuljahresbeginn, eine verspätete Aufnahme ist nur bei Zuzug möglich. Es gibt keine Probezeit, eine Anmeldung gilt für das ganze Schuljahr.
Sollten Sie sich gegen eine Anmeldung in den freiwilligen Kindergarten entscheiden, wird Ihr Kind ein Schuljahr später in das obligatorische Kindergartenjahr eingeschult. Ihr Kind besucht dann nur ein Jahr lang den Kindergarten.
Fremdsprachige Kinder
Fremdsprachige Kinder besuchen zusätzlich zum Kindergarten den Deutschunterricht, der während einem freien Nachmittag (ausgenommen Mittwochnachmittag) stattfinden kann. Die Gruppeneinteilung findet in der ersten Schulwoche statt.