Kinder, die bis zum 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Kinder mit Geburtstag zwischen dem 1. Juni und 31. Juli können frühzeitig in den obligatorischen Kindergarten eintreten, für Kinder mit Geburtstag zwischen dem 1. April und 31. Mai ist der Eintritt nicht obligatorisch, die Kinder können zuerst das freiwillige Kindergartenjahr besuchen. Das obligatorische Kindergartenjahr gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr (Volksschulgesetz VSG, SRSZ 611.210).
Des Weiteren gelten die Bestimmungen der Volksschulverordnung. Der Eintritt in den Kindergarten ist für Ihr Kind zugleich der Start in eine zehnjährige – hoffentlich schöne und erfolgreiche – Schulzeit.
Gemäss Volksschulverordnung gilt, wer am 31. Mai das 4. Altersjahr zurückgelegt hat, kann in das freiwillige Kindergartenjahr aufgenommen werden. Kinder, die zwischen dem 1. Juni und 31. Juli Geburtstag haben, können frühzeitig in den Kindergarten eintreten. Der Besuch ist freiwillig. Die Aufnahme erfolgt ausschliesslich per Schuljahresbeginn, eine verspätete Aufnahme ist nur bei Zuzug möglich. Es gibt keine Probezeit, eine Anmeldung gilt für das ganze Schuljahr. Sollten Sie sich gegen eine Anmeldung in den freiwilligen Kindergarten entscheiden, wird Ihr Kind ein Schuljahr später eingeschult.
Fremdsprachige Kinder besuchen zusätzlich zum Kindergarten den Deutschunterricht, der während einem freien Nachmittag (ausgenommen Mittwochnachmittag) stattfinden kann. Die Gruppeneinteilung findet in der ersten Schulwoche statt.