Gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 11-15 „Qualitätssicherung im Brandschutz“ Ziffer 4.1.3 lit. e bescheinigt die/der QS-Verantwortliche Brandschutz der Eigentümerschaft sowie der zuständigen Brandschutzbehörde vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihr/ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen
mit einer Übereinstimmungserklärung.