Über die Traktanden 1, 2 und 7 wird abschliessend an der Bezirksgemeinde entschieden, die Traktanden 3–6 werden an die Urnenabstimmung vom 3. März 2024 überwiesen.
Bezüglich der Einzelheiten zu den Traktanden wird auf die gedruckte Botschaft, welche allen Haushaltungen zugestellt wird, verwiesen. Sie kann zudem auf der Bezirkskanzlei bezogen werden und ist auch unter www.einsiedeln.ch verfügbar.
An der Bezirksgemeinde stimmberechtigt sind alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die im Bezirk Einsiedeln politischen Wohnsitz haben, das achtzehnte Altersjahr erfüllt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Im Falle von Widerhandlungen wird auf Art. 282 (Wahlfälschung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches verwiesen.