Schlichtungsbehörde des Bezirks Einsiedeln (Vermittler)
Jede der 30 Gemeinden des Kanton Schwyz hat einen Vermittler/Friedensrichter und einen Stellvertreter. Die Amtsinhaber werden vom Volk auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Vermittler / Friedensrichter ist zuständig bei
- arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
- erbrechtlichen Streitigkeiten
- nachbarrechtlichen Streitigkeiten
- zivilrechtlichen Streitigkeiten
- Forderungen
Der Vermittler / Friedensrichter ist nicht zuständig bei:
- Ehrverletzungen
- mietrechtlichen Angelegenheiten
- familienrechtlichen Angelegenheiten
- privatrechtlichen Baueinsprachen
Grundsätzliches zur Sühneverhandlung beim Vermittler:
- Mit Ausnahme von bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ist das Sühneverfahren kostenpflichtig.
Der Vermittler hat die Aufgabe:
- Primär zwischen den Parteien zu vermitteln um eine gütliche Einigung / Vergleich zu erreichen
- Sekundär bei Scheitern der Aussöhnung bei einem Streitwert bis und mit Fr. 2'000.- einen Entscheid zu fällen. Der Vergleich resp. der Entscheid kommt einem gerichtlichen Urteil gleich.
- Ab einem Streitwert von Fr. 2'000.-, oder wenn dieser unbestimmbar ist, wird der Weisungsschein für das zuständige Gericht ausgestellt Diesen Weisungsschein hat der Kläger, wenn er den Fall beim zuständigen Gericht hängig machen will, innert der Gültigkeitsdauer der Weisung – zusammen mit der schriftlichen Klagebegründung – beim Gericht einzureichen.
- Wer beim Vermittler eine Klage einreichen, oder wer ein Sühneverfahren einleiten will, hat ein entsprechendes schriftliches Gesuch unter genauen Angaben der Parteien, sowie des Rechtsbegehrens beim zuständigen Vermittleramt einzureichen.
- Der Vermittler lädt die Parteien zum Sühneversuch vor. Die Parteien können persönlich anwesend sein, oder sich durch einen Anwalt welcher dem Vermittler eine Vollmacht (§ 32 ZPO) vorweist, vertreten lassen. Die Beklagten haben zwar Rechtsvertretungsmöglichkeit, müssen zur Sühneverhandlung aber persönlich erscheinen.
- Aufsichtsbehörde über den Vermittler ist der Bezirksgerichtspräsident.