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Vollmacht für das Schlichtungsverfahren

Persönliches Erscheinen
(Art. 204 ZPO)

Dokumente
Darf ich mich vor der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln vertreten lassen?
Grundsätzlich sind die Parteien verpflichtet, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). 

Das persönliche Erscheinen kann nur bei Vorliegen eines Dispensationsgrund gemäss Art. 204 Abs. 3 li. a bis c ZPO erlassen werden. Hierfür ist vorgängig zur Schlichtungsverhandlung ein begründetes Dispensationsgesuch und gleichzeitig eine Vertretung durch Vollmacht einzureichen.

Unter welchen Umständen wird ein Dispensationsgesuch von der Schlichtungsbehörde bewilligt?
Ein Dispensationsgesuch wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a bis c ZPO erfüllt sind. Nicht persönlich erscheinen muss gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat (lit. a), wer wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (lit. b) oder wer als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert hat, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.

Die Dispensationsgründe sind im Gesuch anzugeben, zu begründen und gegebenenfalls mit entsprechenden Urkunden zu belegen. Das Dispensationsgesuch ist zusammen mit einer Vollmacht unterschrieben, per Post, an die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln einzureichen.

Welche Folgen hat es, wenn die Person der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern bleibt?
Bleibt eine Partei der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt dies als Säumnis gemäss Art. 206 ZPO. 

Bei Säumnis der klagenden Partei, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). 

Bleibt die beklagte Partei ohne genügende Entschuldigung der Schlichtungsverhandlung fern, wird der klagenden Partei die Klagebewilligung erteilt oder - bei gegebenen Voraussetzungen - stattdessen ein Urteilsvorschlag erstellt oder ein Entscheid ausgefällt (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 212 ZPO).
Bezirksverwaltung Einsiedeln
Hauptstrasse 78 / Postfach 161
8840 Einsiedeln
055 418 41 20
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Schulverwaltung Einsiedeln
Nordstrasse 17, Postfach 463
8840 Einsiedeln
055 418 42 42
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