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Mitteilung aus dem Bezirksrat vom 12. Februar 2015

20.02.2015
Initiative „Altes Schulhaus bleibt Schulhaus“ ist zulässig

Anlässlich einer Besprechung der Initianten mit der Präsidialkommission des Bezirksrats vom 22. Januar 2015 wurden die Initianten darauf aufmerksam gemacht, dass der Wortlaut der am 17. Dezember 2014 eingereichten Initiative zum Teil nicht klar und zumindest teilweise auch ungültig sei (insbesondere das Begehren um Streichung einer im Finanzplan vorgesehenen Investition). Die Initianten reichten darauf folgenden geänderten Wortlaut für ihre Initiative ein:

„Das alte Schulhaus, Paracelsuspark 2, ist weiterhin für den Klassenunterricht zu nutzen (Status quo mit acht Zimmern für den Klassenunterricht, den Räumen für die Schulleitung und die Bibliothek); auf eine Umnutzung und die dafür im Schulraumkonzept vorgesehenen baulichen Massnahmen ist zu verzichten.“ 

Eine zentrale Voraussetzung für die Gültigkeit eines Initiativbegehrens bildet das Erfordernis, dass der Gegenstand in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fällt. Gemäss § 40 lit. e des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994 (FHG) ist der Bezirksrat zuständig „für die Verwaltung des Vermögens und die Zweckände-rung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind“  Auch wenn es im Gesetz nicht explizit steht, kann aus der zitierten Bestimmung gefolgert werden, dass für Zweckänderungen, welche bauliche Änderungen bedingen, nicht der Be-zirksrat, sondern die Bezirksgemeinde zuständig ist. Dies gilt bei baulichen Änderungen oh-nehin aufgrund der Notwendigkeit eines Voranschlags- oder eines Verpflichtungskredits (letz-teres im Bezirk Einsiedeln bei einmaligen Ausgaben, welche den Betrag von ca. Fr. 270‘000.-übersteigen), welchem die Bezirksgemeinde bzw. das Stimmvolk zustimmen muss. Gemäss geltendem Schulraumkonzept vom 2. Februar 2011 soll das Alte Schulhaus mit Aus-nahme eines Kindergartens „nicht mehr für den Klassenunterricht, sondern für die Schul- und Lehrmittelverwaltung, die kantonalen Schuldienste und weitere Bildungsangebote dienen, sofern der dadurch für die Primarschule verloren gehende Schulraum andernorts geschaffen werden kann“. Entsprechend hat der Bezirksrat im Finanzplan für das Jahr 2016 für die Um-bau- und Sanierungsarbeiten einen Investitionsbetrag von Fr. 2.15 Mio. eingesetzt. Der Be-zirksrat ist zwar gemäss § 40 lit. c FHG zuständig für die Vorlage des Finanzplans und die Bezirksgemeinde nur für dessen Kenntnisnahme (§ 39 Abs. 1 lit. e FHG); dies ändert aber nichts daran, dass die Bezirksgemeinde für eine mit erheblichen Investitionen verbundene Zweckänderung eines bezirkseigenen Gebäudes im Verwaltungsvermögen und für die Ge-währung der dafür notwendigen Finanzierung zuständig ist. Auch wenn das Alte Schulhaus weiterhin für schulische Zwecke im weiteren Sinne verwendet werden soll, ist bei dem im Schulraumkonzept vorgesehenen Projekt von einer mindestens teilweisen Zweckänderung auszugehen, indem die bestehenden Klassenzimmer für den Schulunterricht aufgehoben werden sollen und unter anderem die öffentliche Bibliothek im Schulhaus eingerichtet werden soll. Zwar liegt heute noch kein konkretes Projekt vor, doch steht nach dem Gesagten fest, dass die vorgesehenen Investitionen nicht nur für eine reine Sanierung, sondern vor allem auch für einen Umbau, mit welchem eine teilweise Zweckänderung des Gebäudes ein-hergeht, vorgesehen sind. Damit handelt es sich bei diesen Investitionen aber auch nicht um ausschliesslich gebundene Ausgaben, über welche die Bezirksgemeinde gar nicht bestimmen könnte. Eine Initiative ist wenn möglich immer so auszulegen, dass sie rechtlich Bestand hat (Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kt. Schwyz, Schwyz 2009, S. 81). In einem Entscheid aus dem Jahre 1994 hat das Verwaltungsgericht unter anderem folgendes festge-halten: „Die Prüfung durch den Gemeinderat soll allerdings nur als grobmaschiges Sieb wir-ken, das lediglich jene Initiativen von der Volksabstimmung ausnimmt, die eindeutig unzulässig sind. In Zweifelsfällen ist es nicht Sache der Exekutive, über die Zulässigkeit von Volksbe-gehren zu entscheiden; sie müssen dem zuständigen Organ (Gemeindeversammlung) zur Behandlung zugewiesen werden“. Das Bundesgericht hob in der Vergangenheit einen Zulas-sungsentscheid der kantonalen Behörden über eine Initiative nur dann auf, wenn das in Frage stehende Volksbegehren offensichtlich rechtswidrig war. Im Zweifel sei eine Initiative eher dem Volk zu unterbreiten („in dubio pro populo“). In Anbetracht dieser Rechtsprechung rechtfertigte es sich für den Bezirksrat, die vorliegende Initiative als zulässig zu erklären, auch wenn die Initiative nicht eine bereits zum Entscheid vorliegende Ausgabe betrifft, über welche die Bezirksgemeinde entscheiden müsste und die Frage, ob beim Schulraumkonzept tatsächlich von einer Zweckänderung (Weiterbestehen einer schulischen Nutzung) auszugehen ist, durchaus diskutiert werden kann. Der Bezirksrat muss die Initiative bis spätestens an der Budgetgemeinde im Dezember der Bezirksgemeinde mit seinem Antrag zur Vorberatung und anschliessend zum Entscheid an der Urne unterbreiten. 


Diverses
  • Der Bezirksrat nimmt Kenntnis von der Investorendokumentation zum Hotel Einsiedlerhof und von Beiträgen des Ressorts Liegenschaften Sport Freizeit an Beat Zehnder, Willerzell und Patric Wildhaber, Egg für den Unterhalt der Eisfelder in Willerzell und Egg sowie an den Skiclub Einsiedeln für den Einsiedler Skimarathon vom 7./8.2.2015


Baubewilligungen
  • Clemens Grätzer, Fabrikstrasse 14, Einsiedeln: Ersatzbau Garage, Carport und Neubau Gartenhaus
  • Meinrad Schädler, Hartmannsegg 4, Bennau: Abbruch Schopf, Neubau Remise und Carport auf bestehendem Autoabstellplatz (bereits erstellt), Rückbau Unterstand
  • Karl Tschümperlin-Keiser, Reckholdern 8, Willerzell: Wärmekollektoren an Westfassade
  • Volg Konsumwaren AG, Deltastrasse 2, Winterthur: Fassadenreklame (Dekoblende) und Ersatz Leuchtreklame, Bennauerstrasse 9, Bennau
  • Hans und Ursula Bruder, Birchlimatt 24a, Einsiedeln: Neubau Aussen-Treppenlift
  • Susanne Maag und Andreas Knobel, Fällmisstr. 13a, 8832 Wilen b. Wollerau: Luft-wärmepumpe, Geissweidli 2, Willerzell
  • Susanne Maag und Andreas Knobel, Fällmisstr. 13a, 8832 Wilen b. Wollerau:
    Abbruch und Wiederaufbau Einfamilienhaus mit Umgebungsgestaltung, Sonnenkollektoren Dach Süd und Nord, Geissweidli 2, Willerzell; diverse Projektänderungen
  • APG/SGA Allg. Plakatgesellschaft AG, Giesshübelstrasse 4, 8027 Zürich: F12-Plakatwerbeträger, freistehend, doppelseitig, unbeleuchtet, Zürichstrasse 46, Einsiedeln 
  • Josy Lacher, Austrasse 1, Egg: Brandobjekt: Wiederaufbau Mehrfamilienhaus mit Luftwärmepumpe und Flachkollektorenanlage Dach Ost, Austrasse 2, Egg: Projektän-derung: Photovoltaikanlage an Balkongeländer sowie kleinere bauliche Anpassungen innen und aussen. 
  • Gebrüder Bruno und Robert Kuriger, Frühboden 2, Egg: Fassadenänderung mit zwei integrierten Heulüftern an Westfassade des Stallgebäude (teilweise bereits ausge-führt), Frühboden Egg
  • Bruno und Edith Mühlhauser, Seestrasse 27, Willerzell: Einbau Luft- Wasserwärmepumpe
  • Rolf und Elena Häberli-Saltaleggio, Martinsweg 3, Einsiedeln: Neubau Einfamilienhaus mit Autounterstand und innenliegender Wärmepumpe, Raffelnweg 1, Einsiedeln

Im Meldeverfahren wurden folgende Vorhaben bewilligt
  • Alfons Iten , Ilgenweidstrasse 12, Einsiedeln: Photovoltaische Solaranlage
  • von burg gmbh, Kobiboden 63, Einsiedeln: Photovoltaische Solaranlage, Rehmatt 1a, Trachslau
  • von burg gmbh, Kobiboden 63, Einsiedeln, Photovoltaische Solaranlage, Sperberweg 5, Bennau


Einsiedeln, 19. Februar 2015 
Bezirkskanzlei Einsiedeln




 
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