Marktreglement
Reglement über das Marktwesen im Bezirk Einsiedeln
(vom 21. November 2012)
Anwendung von § 22 b der kantonalen Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und den dazugehörigen Ergänzungs- und Ausführungserlassen (kVVzOR; SRSZ 217.110) vom 24. Oktober 1974 beschliesst der Bezirksrat Einsiedeln:
I. Geltungsbereich
Art. 1
1 Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten, die Organisation und die Gebühren im Bereich des Marktwesens im Bezirk Einsiedeln.
2 Das Reglement gilt für sämtliche im Bezirk Einsiedeln auf öffentlichem Grund durchgeführten Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Kilbi, Dorffest, etc.
II. Zuständigkeit
Art. 2
Bezirksrat
Der Bezirksrat übt die Aufsicht über das Marktwesen aus. Er ist zuständig, soweit in diesem Reglement kein anderes Organ als zuständig erklärt wird.
Art. 3
Kommission
1 Für die Organisation und Durchführung des Markt- und Kilbiwesens ist die Kommission Volkswirtschaft Sicherheit Gesundheit (VoSiGe) zuständig.
2 Die Kommission VoSiGe kontrolliert die Einhaltung dieses Marktreglements.
Art. 4
Marktchef
1 Auf Antrag der Kommission VoSiGe wählt der Bezirksrat einen Marktchef.
2 Der Marktchef bereitet die Marktveranstaltungen des Bezirks vor und tritt als vollziehendes Organ der Kommission VoSiGe auf.
Art. 5
Dritte
Der Bezirksrat kann die Organisation und Durchführung einzelner Marktveranstaltungen im Rahmen einer Leistungsvereinbarung auch Privaten, Vereinen oder einer anderen Institution übertragen oder im Rahmen einer Anlassbewilligung private Marktveranstaltungen bewilligen.
III Marktorganisation
Art. 6
Marktveranstaltungen
1 Folgende Marktveranstaltungen werden abgehalten:
- Frühlingsmarkt: Erster Montag im Juni, falls der erste Montag im Juni auf Pfingstmontag fällt, zweiter Montag im Juni
- Verenamarkt (Kilbimarkt): Montag und Dienstag nach dem letzten Sonntag im August
- Gallusmarkt: Montag nach dem ersten Sonntag im Oktober
- Martinimarkt: Montag vor Martini (Martini = 11. November)
- Weihnachtsmarkt
2 Der Bezirksrat entscheidet über Anträge der Kommission VoSiGe, insbesondere über die Schaffung neuer Marktveranstaltungen.
Art. 7
Marktplatz
Der Bezirksrat legt das Marktgelände fest. Die Durchführung der Marktveranstaltungen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
Art. 8
Zulassung
1 Der Markt steht jedermann, der sich den Bestimmungen dieses Reglementes unterzieht zum Verkauf der angemeldeten Waren und Dienstleistungen offen.
2 Die Zulassung kann verweigert werden, wenn:
- das Marktareal für die Berücksichtigung aller Gesuche nicht ausreicht,
- der Gesuchsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes bietet,
- ein Überangebot des betreffenden Angebots besteht.
3 Ist der betroffene Marktgesuchsteller mit der Verweigerung der Zulassung durch den Marktchef oder den beauftragten Dritten nicht einverstanden, kann er beim Bezirksrat eine anfechtbare Verfügung verlangen.
4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (BGGR, SR 943.1) vom 23. März 2001 und das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vom 6. Oktober 1995 sowie die dazugehörigen Ausführungserlasse in sind in jedem Fall zu respektieren.
Art. 9
Bewilligungen
Die zur Durchführung der Marktveranstaltung notwendigen Bewilligungen (Verkehrsumleitungen, Anlassbewilligung, Bewilligung für gesteigerter Gemeingebrauch, etc.) sind rechtzeitig bei den zuständigen Behörden bzw. Verwaltungsstellen einzuholen.
IV. Gebühren
Art. 10
Gebührenhöhe
1 Für die Benützung der Stand- und Marktplätze erlässt die Kommission VoSiGe einen
Gebührentarif, welcher der Genehmigung durch den Bezirksrat unterliegt.
2 Es sind kostendeckende Gebühren zu erheben.
V. Verwaltungsmassnahmen
Art. 11
Zuwiderhandlungen
Wer sich den Bestimmungen und Anordnungen der zuständigen Marktorgane widersetzt wird in leichten Fällen verwarnt und in schweren Fällen mit einem Verkaufsverbot belegt und vom Markt ausgeschlossen.
Art. 12
Rechtsschutz
Verfügungen der zuständigen Marktorgane sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde anfechtbar.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 13
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung des Regierungsrats des Kantons Schwyz auf den 11. Dezember 2012 in Kraft.
2 Es ersetzt das Reglement über das Marktwesen im Bezirk Einsiedeln vom
9. Oktober 1997.
Bezirksrat Einsiedeln