Das Bezirksgericht als Gesamtgericht (7 Richter und 1 Gerichtsschreiber) entscheidet gestützt auf § 31 JG in erster Instanz alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. Das Bezirksgericht ist somit insbesondere für alle Zivilstreitigkeiten zuständig, deren Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann.
Der Einzelrichter beurteilt gestützt auf § 31 JG:
a) Familien- und Partnerschaftssachen;
b) Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen;
c) die Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren;
d) die Streitigkeiten im summarischen Verfahren einschliesslich privatrechtliche Baueinsprachen und gerichtliche Verbote.
Der Gerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden des Bezirks.