a) im summarischen Verfahren;
b) bei Klagen über den Personenstand;
c) im Scheidungsverfahren;
d) im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
e) bei folgenden Klagen aus dem SchKG:
1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG)
2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
3. Widerspruchsklage (Art. 109-109 SchKG)
4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG)
5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG)
6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG)
7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)
8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f) bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g) bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h) wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.