Für die Planung und Erstellung der Anlagen der Siedlungsentwässerung ist das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV) massgebend.
Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
Verantwortlichkeit
Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
Für jedes Projekt ist durch den Bauherrn oder dessen Vertreter ein verantwortlicher Planer zu benennen. Dieser erstellt über die gesamte Liegenschaft ein umfassendes Entwässerungskonzept. In diesem Konzept wird aufgezeigt, auf welche Art eine Liegenschaft entwässert wird.
Aufgaben
Beratung im Zusammenhang mit den Gewässerschutzvorschriften
Beurteilung und Prüfung der Baugesuche bezüglich Entwässerung