Die Stimmberechtigten des Bezirks Einsiedeln haben am 30. November 2025 dem Investitionsbeitrag und den Betriebsbeiträgen an die Genossenschaft Sportzentrum Allmeind zugestimmt. Gegenstand des Volksentscheids waren unter anderem der einmalige Investitionsbeitrag von rund 17,4 Mio. Franken, der jährlich wiederkehrende Betriebsbeitrag von 1,4 Mio. Franken sowie die Leistungsvereinbarung. Der Volksentscheid ist für den Bezirksrat verbindlich; die Beiträge sind in der Finanz- und Investitionsplanung eingestellt.
Die Leistungsvereinbarung hält gleichzeitig fest, dass Planung, Bau und Restfinanzierung Sache der Genossenschaft sind. Voraussetzung für die Ausrichtung des einmaligen Bezirksbeitrags ist, dass die Genossenschaft die Finanzierung gesichert hat und sich darüber gegenüber dem Bezirk ausweist. Wird die Finanzierung nicht bis zum 31. Dezember 2028 sichergestellt, treten die in der Leistungsvereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen ein.Verbindlichkeit und Tragbarkeit sind entscheidend
Mit seinem Beschluss vom 9. September 2026 konkretisiert der Bezirksrat, wie er den Begriff der «gesicherten Finanzierung» anwendet. Eine Finanzierung gilt als gesichert, wenn sie auf verbindlichen Zusagen beruht, die vollständige und rechtzeitige Finanzierung des Projekts gewährleistet und der daraus entstehende Kapitaldienst aufgrund einer aktualisierten Planrechnung nachhaltig tragbar ist.
Entscheidend ist dabei nicht allein die bilanzielle Bezeichnung eines Finanzierungsmittels, sondern dessen wirtschaftliche Wirkung. Die Abstimmungsvorlage wies 5,75 Mio. Franken als Eigenfinanzierung der Genossenschaft aus. Werden diese Mittel ganz oder teilweise durch Fremdmittel ersetzt, sind die dadurch veränderte Risikotragung, die höhere Verschuldung und die Belastung des späteren Betriebs bei der Gesamtbeurteilung besonders zu berücksichtigen.
Zusätzliche Fremdmittel nicht grundsätzlich ausgeschlossen
Zusätzliche Bankkredite oder private Darlehen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Bezirksrat hat eine solche Finanzierungsstruktur bisher jedoch weder gutgeheissen noch abgelehnt. Eine abschliessende Beurteilung ist erst möglich, wenn verbindliche und vollständige Finanzierungsunterlagen vorliegen.
Sollen Fremdmittel bei der Beurteilung wirtschaftlich an die Stelle der in der Abstimmungsvorlage ausgewiesenen Eigenfinanzierung treten, müssen sie entsprechend dauerhaft zur Verfügung stehen. Nach dem Beschluss des Bezirksrats müssen solche Mittel sehr langfristig gebunden, vollständig nachrangig und unbesichert sein. Die Nachrangigkeit ist mit einer rechtswirksamen Rangrücktritts- und Stundungserklärung sicherzustellen, die im Überschuldungsfall auch die Zinsforderungen umfasst. Die blosse Bezeichnung eines Darlehens als «nachrangig» genügt nicht.
Zins- und Rückzahlungen dürfen den Betrieb nicht gefährden
Der jährlich wiederkehrende Bezirksbeitrag von 1,4 Mio. Franken dient dem ordentlichen Betrieb des Sportzentrums und ist kein besonderer Schuldendienstbeitrag.
Zins- und Rückzahlungen aus zusätzlichen Fremdmitteln sind nur vertretbar, wenn der ordentliche Betrieb, der notwendige Unterhalt und die erforderlichen Rückstellungen nachhaltig gedeckt bleiben. Starre Höchstbeträge bestehen nicht. Wesentliche Änderungen der finanziellen Verhältnisse werden vom Bezirksrat erneut beurteilt.
Zusätzliche Finanzierungskosten führen nicht zu einer Erhöhung des vom Stimmvolk beschlossenen Betriebsbeitrags. Mehrbelastungen aus einer veränderten Finanzierung müssen innerhalb der Gesamtfinanzierung und des verfügbaren Betriebsergebnisses nachhaltig getragen werden können.
Unabhängige Prüfung vor Auszahlung des Investitionsbeitrags
Die Genossenschaft muss die gesicherte Finanzierung mit vollständigen und aktuellen Finanzierungs- und Planungsunterlagen nachweisen. Bevor der Bezirksrat die Finanzierung als gesichert feststellt, lässt er die Gesamtfinanzierung unabhängig fachlich prüfen.
Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, wird die Finanzierung nicht als gesichert festgestellt und der einmalige Bezirksbeitrag nicht ausgerichtet. Wesentliche spätere Änderungen der Finanzierung sind erneut vorzulegen.
Keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen des Bezirks
Der Bezirk übernimmt keine Defizitgarantie und keine zusätzlichen Bürgschaften, Garantien, Nachschusszahlungen oder sonstigen über die Leistungsvereinbarung hinausgehenden Verpflichtungen.
Seine finanziellen Leistungen beschränken sich auf den einmaligen Investitionsbeitrag und den jährlich wiederkehrenden Beitrag nach Massgabe der Leistungsvereinbarung. Zusätzliche Sicherheiten oder Zusicherungen zur Besicherung von Fremdkapital werden nicht abgegeben.
Klare Rollentrennung
Der Bezirksrat verzichtet weiterhin auf einen Einsitz im Verwaltungsrat der Genossenschaft. Ein Verwaltungsratsmandat begründet Organverantwortung und Treuepflichten gegenüber der Genossenschaft, während der Bezirk gleichzeitig Beitragsgeber, Nutzer und Kontrollinstanz ist.
Mit diesen Festlegungen setzt der Bezirksrat den Volksentscheid vom 30. November 2025 um und schafft transparente Kriterien für die Beurteilung der Finanzierung. Die konkrete Gesamtfinanzierung des Sportzentrums wird abschliessend beurteilt, sobald die dafür erforderlichen verbindlichen Unterlagen vorliegen.
Bezirkskanzlei Einsiedeln, 15. September 2026