Der Bezirksrat Einsiedeln hat die Abtretung von rund 1'057 Quadratmetern bezirkseigenem Strassenland an den Kanton Schwyz für den Ausbau der Hauptstrasse H8 genehmigt. Er entscheidet dabei in eigener Kompetenz und verzichtet auf einen Urnengang. Grund dafür ist die besondere Ausgangslage: Das Strassenbauprojekt ist rechtskräftig genehmigt, und nach Beurteilung des Bezirksrates könnte der Kanton die benötigten Flächen nötigenfalls auf dem Weg der Enteignung erwerben. Ein Nein zur freihändigen Landabtretung könnte die projektbedingte Beanspruchung der Flächen deshalb nicht verhindern.
Der Ausbau der Hauptstrasse H8 zwischen Dritte Altmatt Nord, Höli und Biberbrugg schliesst die letzte Ausbaulücke dieser wichtigen Verkehrsverbindung. Die H8 ist die einzige leistungsfähige Strassenverbindung zwischen Inner- und Ausserschwyz und verbindet zugleich die Nationalstrassen A3 und A4. Nach einem langjährigen Planungs- und Rechtsverfahren ist das Projekt rechtskräftig genehmigt; der Kantonsrat bewilligte am 28. Juni 2023 Ausgaben von 123 Millionen Franken und beschloss die damit verbundenen Strassenträgerschaftsänderungen. Das Strassenbauprogramm sieht eine Bauzeit von 2026 bis 2033 vor.
Drei Abtretungsflächen an der Moosstrasse
Für die Umsetzung benötigt der Kanton Flächen, die heute dem Bezirk Einsiedeln gehören. Betroffen sind das Grundstück GB 1087 – die Moosstrasse vom Schulhaus Bennau bis zum Bahnübergang – mit rund 120 und 205 Quadratmetern sowie das Grundstück GB 1073 mit 732 Quadratmetern.
Die rund 120 Quadratmeter werden für die Überführung und die darüber liegende neue Kantonsstrasse benötigt, die rund 205 Quadratmeter für eine geringfügige Verlegung der Moosstrasse bei der Kreuzung Untere/Obere Moosstrasse. Beim Grundstück GB 1073, der Fortsetzung der Moosstrasse ab Bahnübergang bis zur heutigen H8 bei der Wettertanne, übernimmt der Kanton die Parzelle als Ganzes. Er erstellt im Gegenzug nordostseits einen neuen, leicht geschwungenen Güterweg. Erst diese Verlegung ergibt zusammen mit der geplanten Unterführung eine taugliche Linienführung; die Erschliessung bleibt damit gewährleistet.
| GB 1087a | GB 1087b | GB 1073 |
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Zuständigkeit vertieft geprüft
Weil offen war, ob das Geschäft den Stimmberechtigten vorzulegen ist, wurde eine Beurteilung des kantonalen Rechtsdienstes eingeholt. Dieser kam zum Schluss, dass bei einer Gesamtfläche von rund 1'057 Quadratmetern nicht mehr von einem geringfügigen Geschäft im Sinne des Gemeindeorganisationsgesetzes gesprochen werden kann – der Wert der nicht überbaubaren Strassenflächen ist zwar gering, flächenmässig geht es aber über eine Geringfügigkeit hinaus.
Ausnahmen von der Zustimmung der Stimmberechtigten sind jedoch dort denkbar, wo ein Gemeinwesen auch ohne freiwillige Einigung zur Landabgabe verpflichtet werden könnte. Diese Voraussetzung ist nach Beurteilung des Bezirksrates erfüllt: Die beanspruchten Flächen sind im rechtskräftig genehmigten Projekt festgelegt und für dessen Realisierung unmittelbar erforderlich, und der Kanton ist enteignungsberechtigt. Eine Ablehnung der freihändigen Abtretung könnte die Landbeanspruchung deshalb nicht verhindern, sondern würde voraussichtlich dazu führen, dass der erforderliche Rechtserwerb in einem Enteignungsverfahren erfolgt.
Ohne Kaufpreis – Bezirk erhält im neuen Strassensystem mehr Fläche
Die Abtretung erfolgt gemäss Vertragsentwurf ohne Kaufpreis; für die Aufwendungen des Bezirks ist eine Pauschale von 250 Franken vorgesehen. Der Kanton hatte eine Entschädigung für die drei Abtretungsflächen ausgeschlossen und dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass der Bezirk im neuen Strassensystem seinerseits Flächen erhält, die das Mehrfache der abzutretenden Flächen umfassen. Dazu gehören die neue Strassenverbindung zwischen Moosstrasse und Ratenstrasse sowie die Schwyzerstrasse, deren spätere Übertragung zwischen Kanton und Bezirk bereits beschlossen ist. Bezirksammann und Landschreiber werden ermächtigt, die notariellen Schritte vorzubereiten. Die definitiven Flächen ergeben sich aus der Vermessung nach Abschluss der Bauarbeiten.