Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat die Beschwerde im Zusammenhang mit der Gegendemonstration vom 22. Februar 2025 in Einsiedeln beurteilt (RRB Nr. 544/2026 vom 18. August 2026). Er kommt nach materieller Prüfung zum Schluss, dass die Verweigerung der Bewilligung unter den damaligen Umständen gerechtfertigt und verhältnismässig war.
Das Gesuch für die Gegendemonstration ging erst zwei Tage vor dem Anlass ein, nachdem für denselben Zeitpunkt und Ort bereits eine Demonstration bewilligt worden war. Darin sieht der Regierungsrat ein erhebliches Konfliktpotenzial und ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung. Massgebend ist die Beurteilung im Zeitpunkt der Gesuchsprüfung, nicht der spätere Verlauf.
Zudem hatten die Veranstalter Ort und Zeitpunkt bereits öffentlich kommuniziert und liessen nach Auffassung des Regierungsrates keine hinreichende Bereitschaft erkennen, Alternativen ernsthaft zu prüfen.
Eine politisch motivierte Ungleichbehandlung verneint der Regierungsrat ausdrücklich. Massgebend waren die konkreten Umstände, insbesondere die zeitliche Abfolge der Gesuche und die daraus entstandene Sicherheitslage.
Gleichzeitig hat der Regierungsrat eine zweite Beschwerde desselben Beschwerdeführers abgewiesen, soweit er darauf eintrat (RRB Nr. 542/2026). Sie richtete sich gegen die Wegweisung, welche die Kantonspolizei Schwyz am 22. Februar 2025 verfügte. Diese erweist sich als verhältnismässig und knüpfte nicht an die politische Haltung des Betroffenen an.
Hinweise zum damaligen Verfahren
Der Regierungsrat beanstandet jedoch den damaligen Verfahrensablauf. Die kurzfristige Eingabe des Veranstalters per E-Mail hätte als Bewilligungsgesuch entgegengenommen und an die zuständige Entscheidinstanz weitergeleitet werden müssen, wo eine formelle Prüfung vorzunehmen gewesen wäre. Auch auf die anschliessende Beschwerde an den Bezirksrat hätte eingetreten werden müssen.
Der Bezirk Einsiedeln nimmt diese verfahrensrechtlichen Feststellungen ernst. Er wird die internen Abläufe und Zuständigkeiten überprüfen und, soweit erforderlich, für künftige Bewilligungsverfahren präzisieren.
Der Regierungsrat weist die Verwaltungsbeschwerde im Sinne seiner Erwägungen ab; begründet ist sie einzig im verfahrensrechtlichen Punkt. Beide Entscheide sind noch nicht rechtskräftig; sie können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden.
Bezirkskanzlei Einsiedeln, 26. August 2026