Herbst

Verwaltungsgericht hebt Urnenüberweisung der Schulanlage Willerzell auf

06.08.2026

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat die Stimmrechtsbeschwerde von Andreas Barraud gegen die Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 gutgeheissen und die Überweisung der Vorlage «Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell» an die Urne mit Entscheid vom 27. Juli 2026 aufgehoben (VGE III 2026 66). Der Bezirksrat Einsiedeln nimmt den Entscheid des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis.

Der Bezirksammann hatte den an der Bezirksgemeinde von Andreas Barraud gestellten «Verschiebungsantrag» als verdeckten Ablehnungsantrag beurteilt Ausschlaggebend war, dass die Verhandlungen mit der Grundeigentümerin während zwölf Jahren erfolglos geblieben waren und nun allen Stimmberechtigten ein Entscheid an der Urne ermöglicht werden sollte. 

Das Verwaltungsgericht beurteilte den gestellten «Verschiebungsantrag» - wie der Bezirk -inhaltlich als Rückweisungsantrag. Nach der Praxis ist gegenüber solchen Anträgen Zurückhaltung geboten: Die Stimmberechtigten sollen nur durch echte und zweifelsfreie Rückweisungsanträge daran gehindert werden, an der Urne über eine Vorlage zu befinden. Das Gericht bestätigt diese Praxis. Die Abgrenzung zwischen einem zulässigen Rückweisungsantrag und einem unzulässigen Ablehnungsantrag ist für die Versammlungsleitung regelmässig anspruchsvoll. 

Im vorliegenden Fall gelangte das Gericht zu einer anderen Beurteilung als der Bezirksammann, nachdem es in den Ausführungen des Antragstellers keine Ablehnungsmotivation zu erkennen vermochte. über die Abstimmungsreife der Sachvorlage - und damit über eine Rückweisung -hätte im konkreten Fall demnach die beratende Bezirksgemeinde befinden sollen. 

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft das Verfahren und nicht die inhaltliche Beurteilung der Sachvorlage. Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass der Bezirksrat weiterhin darlegen und begründen darf, weshalb er die Sachvorlage als entscheid- und abstimmungsreif erachtet.

Der Bezirksrat wird den Entscheid analysieren und über das weitere Vorgehen befinden. 
 

Bezirkskanzlei Einsiedeln, 6. August 2026
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