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​Bezirk Einsiedeln / Genereller Entwässerungsplan (GEP)

24.04.2015
Gestützt auf § 12 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SRSZ 712.110) vom 19. April 2000 wird der generelle Entwässerungsplan für den Bezirk Einsiedeln während 30 Tage öffentlich aufgelegt. Die Unterlagen können beim Büro Bauen, Bezirk Einsiedeln, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln, während der Auflagefrist zu den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. Die Auflage beinhaltet die Projektunterlagen sowie die Vorprüfungsberichte des Amtes für Umweltschutz vom 22. Februar 2013 und 8. Januar 2015.

Die Auflagefrist dauert vom 24. April 2015 bis 23. Mai 2015. Gemäss § 11 der Vollzugsver-ordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997 (SRSZ 400.111) kann sich während der Auflagefrist jedermann zu den aufgelegten Unterlagen schriftlich äussern. Ein-gaben zum GEP Einsiedeln haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und sind an den Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln zu richten.

Einsiedeln, 15. April 2015    Der Bezirksrat
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