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​Bezirk Einsiedeln / Anpassung der Ansätze der Vorteilsabgabe

20.01.2015
Der Bezirksrat hat gestützt auf § 58 des Strassengesetzes (SRSZ 442.110) und § 28 Absatz 3 der Strassenverordnung (SRSZ 442.111) die Ansätze für die Vorteilsabgaben angepasst.

1. Die Vorteilsabgabe für den Bezirk Einsiedeln wird neu wie folgt festgesetzt:

1.1 Die Vorteilsabgabe beträgt beim Unterschreiten des Strassenabstands 5 Prozent des Verkehrswerts nach der innerhalb des Bauabstands je Geschoss beanspruchten Fläche. Bei einer geringfügigen Erweiterung der pro Geschoss beanspruchten Fläche wird eine Pauschale von Fr. 500.– erhoben.

1.2 Die Vorteilsabgabe beträgt bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst: 

a) 5 Prozent bei der Erschliessung von Gebäuden, Parkplätzen oder Anlagen, je nach Nutzungsart mit erheblichem Auto- oder Publikumsverkehr;

b) 4 Prozent bei der Erschliessung von Mehrfamilienhäusern oder mehreren Einfamilienhäusern auf einem Grundstück und bei der Erschliessung von Gebäuden, Parkplätzen oder Anlagen, je nach Nutzungsart mit geringem oder mittelmässigem Auto- oder Publikumsverkehr;

c) 3 Prozent bei der Erschliessung eines Einfamilienhauses.

1.3 Bei einer geringfügigen Erweiterung der Nutzfläche wird eine Pauschale von Fr. 500.– erhoben. Die Einholung einer verkehrswertschätzung bleibt vorbehalten.

2. Wird eine Liegenschaft durch zwei Zufahrten erschlossen, gilt aber nur eine als direkte Zufahrt im Sinne der Rechtsprechung, so ist die Vorteilsabgabe ermessensweise auf minimal 3 Prozent zu reduzieren (gemäss EGV-SZ 2001, Nr. B 5.3).

3. Bereits abgebrochene, ehemals überbaute Nutzflächen, welche vor dem zur Berechnung herangezogenen Neubau bestanden, sind im Zuge des Neubaus separat auszuweisen und können bei der Berechnung der Vorteilsabgabe (bei Zufahrten und im Unterabstand) in Abzug gebracht werden. Diese Rechtsanwendung rechtfertigt sich dann nicht mehr, wenn das Grundstück längere Zeit (über 5 Jahre) nicht mehr überbaut und zufolge auch nicht mehr der Wohn- oder einer anderen zonenkonformen Nutzung dienlich war, oder die Bestandesgarantie hinfällig geworden ist.

4. Wegfall der Vorteilsabgabe
Werden mehrere Grundstücke von der Bezirksstrasse aus über eine einzige Zufahrt erschlossen, entfällt die Vorteilsabgabe bei Zufahrten. Bewilligungspflichtige Änderungen der bestehenden Bauten sind ohne bauliche Erweiterung der Nutzfläche innerhalb bestehender Kubatur nicht abgabepflichtig, ebenso wie die reine Nutzungsänderung. Bei einer Erweiterung der Nutzfläche bis 30 Prozent zur vorherigen Überbauung, wird auf die Erhebung der Vorteilsabgabe ganz verzichtet.

5. Die Festlegung der neuen Ansätze der Vorteilsabgabe und die Ausführungen hierzu gelten ab sofort.

Einsiedeln, 23. Januar 2015

Ressort Bau Umwelt Energie
 
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