Keine Amtszeitbeschränkung mehr für Bezirksammänner
Der Bezirksrat hat an der Sitzung vom 21. November 2012 die Vernehmlassung zur Anpassung des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Bezirke und Gemeinden vom 29.Oktober 1969 (GOG) verabschiedet. Die alte (zur Zeit noch geltende) Kantonsverfassung enthält in den §§ 70 - 90 altKV Bestimmungen zu den Bezirken und Gemeinden, die in der neuen Verfassung nicht mehr enthalten sind. Damit keine Gesetzeslücken entstehen, müssen diese Bestimmungen neu auf Gesetzesstufe im GOG verankert werden. Entgegen der ursprünglichen Meinung wird das aus den Sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts stammende GOG nicht total revidiert, sondern es werden - neben der genannten Überführung von Bestimmungen aus der Kantonsverfassung - nur marginale materielle Anpassungen vorgenommen. Eine wesentliche materielle Änderung für Einsiedeln liegt in der Aufhebung der Amtszeitbeschränkung für Bezirksammänner und Bezirksstatthalter. Bis jetzt war nur eine Wiederwahl nach der zweijährigen Amtszeit möglich, was bedeutete, dass der Bezirksammann nach vier Jahren abtreten musste. Zweimal Bezirksammann war Meinrad Lienert sel., nämlich von 1962 bis 1966 und - nach einem notwendigen Unterbruch von zwei Jahren, in welchem er vermutlich das Amt des Statthalters bekleidete - von 1968 bis 1972. Neu sind Bezirksammänner - wie schon bisher die Gemeindepräsidenten - unbeschränkt wieder wählbar. Hingegen bleibt die Amtsdauer des Bezirksammanns, des Statthalters und des Säckelmeisters bei zwei Jahren. Obwohl die neue Kantonsverfassung die Gemeinde- und Landschreiber in den Behörden, welche von den Stimmberechtigten zu wählen sind, nicht mehr aufführt (§ 27 KV), sieht das GOG hier keine Änderung vor. Die Gemeinde- und Landschreiber werden deshalb weiterhin vom Volk für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Das revidierte GOG sieht weiter vor, dass die Bezirksräte noch 5 bis 9 Mitglieder aufweisen. Der Trend geht heute eher zu kleineren Räten. So hat der Bezirksrat des Eingemeindebezirks Küssnacht noch 7 Mitglieder. Eine materielle Änderung bringt das neue GOG beim Initiativrecht. Bisher konnte eine Initiative auf Erlass oder Abänderung einer Verordnung oder eines Reglements nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden, was bedeutete, dass der Gemeinde- oder Bezirksrat die konkrete Vorlage ausarbeiten und dem Stimmvolk vorlegen musste. Neu können Initiativen in kommunalen Angelegenheiten als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf (auch einer Verordnung oder eines Reglements) eingereicht werden. In letzterem Fall sind sie dem Volk unverändert vorzulegen, sofern sie für gültig erklärt werden können.
Verschiedenes
Der Bezirksrat
tritt auf die Einzelinitiative von Urs Birchler betreffend Aufhebung des Nachtfahrverbots infolge fehlender Zuständigkeit der Bezirksgemeindeversammlung nicht ein;
bewilligt einen Beitrag an den FIS Sommer-Grandprix 2013 der Skispringer von Fr. 20'000.-- zuzüglich einer Defizitgarantie von Fr. 10'000.-- unter der Bedingung der TVÜbertragung und vorbehältlich der Zustimmung durch die Budgetgemeinde;
erteilt die Bewilligung für den Betrieb eines Natureisfeldes auf dem Sihlsee in Euthal und in der Blüemenen an Louis Schönbächler, Gaswerkstrasse 30, Einseideln;
erteilt die Gastgewerbebewilligung und die Bewilligung für einen Raucherraum (Fumoir) an Esther Burri-Felber, Gasse 11, Willerzell für den Landgasthof Schlüssel in Willerzell.