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Mitteilungen aus dem Bezirksrat vom 29.06.2011

29.06.2011
Neue Richtlinien für die temporäre Benützung des öffentlichen Grundes für Anlässe und Veranstaltungen

Bei der Erteilung von Bewilligungen für die Benützung des öffentlichen Grundes für Anlässe und Veranstaltungen stützte sich der Bezirk bis anhin auf die Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum sogenannten gesteigerten Gemeingebrauch. So sind z.B. die
verfassungsmässigen Freiheitsrechte zu beachten (wie die Religions- oder die Meinungsäusserungsfreiheit). Auch gelten die allgemeinen Prinzipien der Verwaltungstätigkeit wie das Legalitätsprinzip, die Rechtsgleichheit und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es besteht eine konstante Praxis, wonach der Bezirk seine Plätze und Anlagen für rein private und/oder kommerzielle Zwecke nicht zur Verfügung stellt. Hingegen wird der öffentliche Grund immer wieder für Anlässe von Vereinen oder anderen Veranstaltern zur Verfügung gestellt, wenn dies nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse ist.

Der Bezirk wird von Zeit zu Zeit mit Gesuchen von Einzelpersonen oder Vereinen für Veranstaltungen konfrontiert, bei denen die Gesuchsteller für ihren Anlass auch öffentliche Interessen reklamieren, obwohl solche nicht wirklich zu erkennen sind. Es besteht deshalb das Bedürfnis, die Benützung des öffentlichen Grundes für Anlässe und Veranstaltungen in speziellen Richtlinien zu regeln. Diese sollen eine klare Entscheidungsgrundlage für Gesuche bilden und gleichzeitig Raum für ein gewisses, pflichtgemäss anzuwendendes Ermessen des Bezirksrates offen halten.

Die neuen Richtlinien regeln nicht alle Fälle des gesteigerten Gemeingebrauchs. Kein gesteigerter Gemeingebrauch, sondern eine sogenannte Sondernutzung liegt bei länger dauernder oder permanenter und ausschliesslicher Beanspruchung des öffentlichen Grundes vor. Diese Rechtsverhältnisse regelt der Bezirk meist durch Mietverträge. ln diesem Bereich hat der Bezirk
Gestaltungsrichtlinien für Aussenwirtschaften auf öffentlichem Grund erlassen. Weiter hat der Bezirksrat mit BRB 519 vom 11. April 1996 einen Grundsatzentscheid über die Benützung von öffentlichem Grund für Verpflegungsstände und Verkaufswagen gefällt. Noch ausstehend sind Richtlinien für das Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, sog. Kundenstoppern und ähnliches,
welche im Dorfkern zunehmend ein Problem darstellen. Das Ressort Planung und Gewässer hat den Auftrag, noch im laufenden Jahr dem Bezirksrat entsprechende Richtlinien vorzulegen.

Richtlinien des Bezirks Einsiedeln für die temporäre Benützung des öffentlichen Grundes für Anlässe und Veranstaltungen

Bewilligungspflicht/Grundsatz
Wer den öffentlichen Grund im Sinne des gesteigerten Gemeingebrauchs für eine temporäre Veranstaltung, einen Anlass, eine Demonstration, eine Standaktion oder dergleichen benützen will, bedarf einer Bewilligung des Ressorts Infrastruktur.

ln diesen Richtlinien nicht geregelte Sachverhalte
Nicht Gegenstand dieser Richtlinien bilden folgende Sachverhalte:
  • Permanente Beanspruchung des öffentlichen Grundes
  • Aussenbestuhlung von Restaurants
  • Verkaufseinrichtungen, Kundenstopper, Pflanzen etc.
  • Das Aufstellen von Verpflegungsständen und Verkaufswagen (BRB 519/1996)
Bewilligungsvoraussetzungen
  • Eine Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs wird erteilt, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
  • Das öffentliche Interesse wird in der Regel verneint, wenn der öffentliche Grund beansprucht werden soll
    • für kommerzielle Einzelinteressen oder
    • für private Anlässe.
  • Mit dem öffentlichen Interesse ist auch die Qualität der Veranstaltung zu prüfen. ImAnhang zu diesen Richtlinien sind Veranstaltungen und Anlässe aufgeführt, bei denendas Vorliegen eines öffentlichen Interesses in der Regel bejaht werden kann.
  • Der Grundsatz des öffentlichen Interesses bedingt, dass der Bewilligungsnehmer als vertrauenswürdig erscheint und Gewähr dafür bietet, den öffentlichen Grund nicht missbräuchlich zu benützen.
Genereller Vorbehalt des öffentlichen Interesses
Die Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes kann selbst bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses verweigert werden, wenn überwiegende andere öffentliche Interessen (insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor Lärm oder anderen Einwirkungen und Sicherheitsgründe) eine Verweigerung gebieten.

Gebührenpflicht
Die Benützung des öffentlichen Grundes ist in der Regel gebührenpflichtig.

Weitere Bewilligungen und Auflagen
Die Erteilung einer Anlassbewilligung gemäss § 16 Abs. 3 des Gastgewerbegesetzes bleibt vorbehalten. Die Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Verfahren
Das Gesuch um Durchführung eines Anlasses auf öffentlichem Grund im Bezirk Einsiedeln ist mit dem Formular "Gesuch für die Durchführung eines Anlasses im Bezirk Einsiedeln" an die Bezirkskanzlei zu richten. Über die Bewilligungsfähigkeit entscheidet das Ressort Infrastruktur. Stimmt dieses der Bewilligung zu, erteilt das Ressort Volkswirtschaft Sicherheit Gesundheit die Bewilligung für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes im Rahmen der Anlassbewilligung und allenfalls der Bezirksammann die Bewilligung für Verlängerungen. Lehnt das Ressort Infrastruktur die Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Grundes ab, wird dies dem Gesuchsteller in Form einer Verfügung des Ressorts, welche mit Beschwerde beim Bezirksrat angefochten werden kann, mitgeteilt. ln diesem Fall entfällt die Anlassbewilligung.

Anhang
Anlässe und Veranstaltungen, die - unter dem Vorbehalt, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen - bewilligungsfähig sein können:

 
  • Demonstrationen und politische Kundgebungen, Standaktionen
  • Religiöse oder kulturelle Anlässe (Konzerte, Theateraufführungen etc.)Dabei muss der religiöse oder kulturelle Zweck der Veranstaltungen klar im Mittelpunktstehen (Festveranstaltungen mit Tanz- oder anderer Musik erfüllen dieses Kriterium nicht).
  • Jubiläumsanlässe von Ortsvereinen, welche einen kulturellen, gemeinnützigen oder sportlichenZweck verfolgen (Sportvereine müssen auch Jugendförderung betreiben).Die Einnahmen solcher Veranstaltungen müssen mindestens teilweise den eigenen ideellen Zielsetzungen zugute kommen.
  • Traditionelle Sportanlässe wie das lron Bike Race, der Einsiedler Skimarathon oder der Sihlseelauf
  • Anlässe, welche einer Einsiedler Tradition entsprechen oder von erheblicher touristischerBedeutung sind, z.B. Fasnacht, Chilbi, Einsiedler Herbstfäscht
  • Ausstellungen (Kunst, Kleintierschauen)
  • Anlässe von kantonaler oder nationaler Bedeutung (kantonales Schützenfest,Beach-Volleyball Schweizermeisterschaft)
  • Ebenfalls bewilligungsfähig ist die kurzzeitige Beanspruchung von Parkplätzen, z.B. für ein Hochzeitsfest


Verschiedenes

Der Bezirksrat
  • genehmigt einen Nachkredit von Fr. 20'000.-- zulasten der laufenden Rechnung 2011für die Sanierung der Balkonbrüstungen der Alterswohnungen Langrüti;
  • erhebt Beschwerde beim Regierungsrat gegen die Verfügung des Sicherheitsdepartementsvom 25. Mai 2011 betreffend die Festsetzung der Kostgelder im Kantonsgefängnis SSB für von den Staatsanwaltschaften der Bezirke eingewiesene Gefangene;
  • bewilligt eine 35%-Stelle im Ressort Bildung und Kultur für eine Schulsozialarbeiterin (löst das bisherige Auftragsverhältnis mit Markus Seeholzer ab);
  • vermietet der Bäckerei Schefer auf KTN 660 (Sagenplatz) einen Parkplatz von 11 m2 Fläche für den Güterumschlag.

Baubewilligungen
  1. Fibau Immobilien AG, Holzrüti 2, Einsiedeln: Gewerbehaus Langrütistrasse 72
  2. Hansjörg und Rache! Bachmann, Rinderplätzstrasse 38, Willerzell: Abbruch Chalet und Neubau Zweifamilienhaus mit Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlage, Schafmattstrasse 23, Gross
  3. Roland und Petra Kälin, Birchli 29, Einsiedeln: Anbau an Wohnhaus, Birchli 29, Einsiedeln
  4. Bissig Roger und Susan, Grassbachstrasse 62, Gross: Abbruch/Neubau Einfamilienhaus mit Landwirtschaftsbetrieb
  5. Haag Alexandra, Bennauerstrasse 20, Bennau: Einfamilienhaus, Höhenweg 12, Bennau
  6. Petrig-Schönbächler Walter N. und Esther, Schwanenstrasse 4, Einsiedeln: Fassadensanierung und energetische Massnahmen, Mühlestrasse 2, Einsiedeln
  7. Genossame Euthal, Obereuthalerstrasse 34, Euthal: Energetische Sanierung, Fassade,Dach und Fenster, Im Eublätz 1, Im Eublätz 3, Euthal
  8. Kälin Alexander und Julia, Ebenau 2, Gross: Neubau Einfamilienhaus an bestehendesEinfamilienhaus mit Umgestaltung Fassadenöffnungen und Erweiterung Unterstand, Grütlistrasse 31 a, Einsiedeln
  9. lten AG, Erlenbachstrasse 5, Einsiedeln: Stellen von 2 Lagercontainern als Provisorium
  10. Bisig Josef, Eisenbahnstrasse 10, Einsiedeln: Umnutzung im 3. OG (Trennung in 2 Zimmer-Wohnung mit Kochnische sowie drei Zimmer [zugehörig zum 2. OG, mit Wanddurchbruchzwischen zwei Zimmern]), bereits ausgeführt
  11. Kälin Hans, Oberbönigenstrasse 12 Einsiedeln: 2 Dachfenster, Oberbönigenstrasse 10,Einsiedeln
  12. Bernd Jung, Humrigenstrasse 78, Herrliberg: Abbrucharbeiten zwei Wandflügel im EG Laden/Cafebereich, Confiserie Löwen, Hauptstrasse 58, Einsiedeln
  13. Bezirk Einsiedeln, Büro Umwelt, Postfach 161, Einsiedeln: Teilsanierung Kugelfang Schiessanlage Sulze! , Sulze! , Willerzell
  14. Dr. Eugen Hildebrand, Obere Riegelweid 3, Gross: Projektänderung; Erdsondenbohrung
  15. Füchslin-Schönbächler Bruno, Feilenstaub, Einsiedeln: Vergrösserung von zwei Fenstern
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Bezirksverwaltung Einsiedeln
Hauptstrasse 78 / Postfach 161
8840 Einsiedeln
055 418 41 20
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Schulverwaltung Einsiedeln
Nordstrasse 17, Postfach 463
8840 Einsiedeln
055 418 42 42
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