Auslegung des Reglements über die Wasserversorgung in Bezug auf die Grundgebühr für Einfamilienhäuser
Die Bestimmungen über die Grundgebühren von Einfamilienhäusern (EFH) im Reglement über die Wasserversorgung des Bezirks Einsiedeln, welches im Juni 2008 von der Bezirksgemeinde beschlossen wurde, sehen in § 9 unter den wiederkehrenden Benützungsgebühren eine Grundgebühr für Einfamilienhäuser vor. Die Bestimmung lautet wie folgt: Grundgebühr: EFH Grundgebühr pro Jahr und Messstelle: Fr. 100.00 Neben der Grundgebühr ist eine Verbrauchsgebühr vorgesehen, welche sich nach dem effektiven Verbrauch in m3 bemisst. Die Formulierung "pro Jahr und Messstelle", welche aus dem früheren Reglement übernommen wurde, hat sich als nicht sachgerecht erwiesen, da die Möglichkeit besteht und auch immer häufiger genutzt wird, mehrere Liegenschaften über eine Messstelle (Wasserzähler) abzurechnen. Dies ist hauptsächlich bei Reihen-Einfamienhäusern der Fall. Eine strikt dem Wortlaut folgende Auslegung der Bestimmung legt nahe, dass nur eine Grundgebühr verlangt werden darf, wenn mehrere Häuser an eine Messstelle angeschlossen sind. In der Praxis wurden bisher bei Häusern mit gemeinsamer Messstelle pro Wohneinheit Fr. 50.-- verlangt (z.B. bei drei Reiheneinfamilienhäusern mit einer Messtelle Fr. 150.--).Der Bezirksrat kann einen von der Bezirksgemeinde beschlossenen Text des Wasserreglements nicht von sich aus abändern. Der kantonale Rechts- und Beschwerdedienst hat auf Anfrage hin aber erwogen, dass eine Änderung der Veranlagungspraxis in Betracht gezogen werden könne. Vor allem die sogenannte teleologische Auslegung (dem eigentlichen Zweck entsprechende Auslegung einer Reglementsbestimmung) könne für eine Änderung der Veranlagungspraxis sprechen, wenn sich klare Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass für jedes Einfamilienhaus eine Grundgebühr eingefordert werden soll. Der Bezirksrat hält in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2010 fest, dass die Grundgebühr nicht eine Abgabe für die administrative Abwicklung und das Ablesen der Messstelle ist, sondern es handelt sich - wie auch die Überschrift zu § 9 "Wiederkehrende Benützungsgebühren (Wasserzins)" nahelegt - um eine Gebühr, mit welcher (neben der verbrauchsabhängigen Gebühr) der Unterhalt des Leitungsnetzes und der Anlagen der Wasserversorgung bzw. deren Benützung abgegolten werden. In Bezug auf diese Leistungen macht es keinen Unterschied, ob für ein Haus oder mehrere Häuser eine Messstelle besteht. Der Bezirksrat hat deshalb beschlossen, für Einfamilienhäuser generell und unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Wasserzähler installiert ist, die Grundgebühr von Fr. 100.-- zu erheben. Diese Regelung tritt bei den an die Wasserversorgung Einsiedeln angeschlossenen Liegenschaften per 1. April 2011 und bei den anderen Wasserversorgungen (Gross, Euthal, Willerzell, Bennau) angeschlossenen Liegenschaften per 1. Januar 2011 in Kraft. Frühere, in formelle Rechtskraft erwachsene Wassergebühren werden nicht angepasst, bildet doch eine Praxisänderung im Allgemeinen keinen Grund für den Widerruf einer Verfügung.
Verschiedenes
Der Bezirksrat
Erhöht den Preis für die Jahresvignette für die Grüngutentsorgung auf den Vierteln per 1. Januar 2011 von Fr. 18.-- auf Fr. 30.-- (Angleichung an den Preis für die Vignette im Dorf), da das Grüngut ab 1.1.2011 im Winterhalbjahr auch auf den Vierteln (monatlich, im Sommer wöchentlich) eingesammelt wird;
löst die ad hoc-Arbeitsgruppe Nachtruhe auf und überträgt deren Aufgaben auf die Kommission Volkswirtschaft Sicherheit Gesundheit.
Baubewilligungen
Bisig Albert, Trachslauerstrasse 67, Trachslau: Erweiterung von Rinderstall
Kälin Jürg, Eigenstrasse 3, Trachslau: Teilabbruch und Erweiterung Stall mit Änderung/Ergänzung der Erschliessung sowie landwirtschafliche Bodenverbesserung
Mason-Battazi Christopher und Margaretha, Rütistrasse 13, Euthal: Thermische Solaranlage
Bisig August, Bennauerstrasse 50, Bennau: Fussgängersteg über Aubach, Geissmatt, Bennau