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Mitteilungen aus dem Bezirksrat vom 10.11.2010

10.11.2010
Vereinheitlichung des Baurechts im Kanton Schwyz

Der Regierungsrat entschied an seiner Sitzung vom 31. August 2010, die Gebäudemasse und Messweisen innerkantonal zu harmonisieren und hierzu ein Konsultationsverfahren durchzuführen. Dabei geht es vor allem um den Umgang mit der (vereinheitlichten) Ausnützungsziffer. Es ist unbefriedigend, wenn in der Schweiz zum Beispiel die Gebäudehöhe 26 mal unterschiedlich definiert wird, rund 2000 Versionen der dreigeschossigen Wohnzone bestehen und trotz 140‘000 Gesetzes- und Verordnungsartikeln im Planungs- und Bauwesen verschiedene Fragen ungeklärt sind (so z.B. die Frage, welche Strassenflächen zu den Bauzonen gehören). Inzwischen gab es verschiedene Vorstösse auf Bundesebene zur Vereinheitlichung der kantonalen und kommunalen Vorschriften, insbesondere der Begriffe und Messweisen. Ende 2005 legte die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz in einem zusammen mit dem Bundesamt für Raumentwicklung erarbeiteten Konkordatsentwurf mit dem Titel „Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe“ (IVHB), erste Elemente zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Definitionen und Messweisen vor. Die IVHB wurde von den Baudirektoren anfangs 2006 verabschiedet und liegt nun bei den Kantonen mit der Aufforderung, dem Konkordat beizutreten. Der Kanton Schwyz steht einem Beitritt aber zurückhaltend gegenüber, weil eine vollständige Übernahme aller Begriffe der IVHB eine erneute Revision des erst vor zwei Jahren revidierten Planungs- und Baugesetzes (PBG) erfordern würde und einige Begriffe der IVHB (z.B. Attikageschoss) dem heute geltenden kantonalen Recht widersprechen. Anlässlich der letzten Revision des Planungsund Baugesetzes wurde der Regierungsrat ermächtigt, Baubegriffe, Messweisen und Verfahrensabläufe für alle Gemeinden verbindlich festzulegen (52 Abs. 3 PBG). Mit dem Erlass einer Allgemeinen Bauverordnung (ABV) sollen im Kanton Schwyz in einem ersten Schritt die Gebäudemasse und Messweisen innerkantonal harmonisiert werden. Diese werden im Kanton Schwyz zurzeit zum grössten Teil auf kommunaler Stufe und nur ansatzweise auf kantonaler Ebene normiert. Bei der Beschreibung desselben (Bau-) Sachverhaltes werden von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Begriffe verwendet oder gleichlautende Begriffe abweichend voneinander ausgelegt. Aus volkswirtschaftlicher Sicht bringt die grosse Regelungsvielfalt erhebliche Nachteile und Kosten mit sich. Zum einen bedeutet der Zustand einen Mehraufwand für Projektverfasser und Bauherren, die sich immer wieder in die unterschiedlichen kommunalen Bauordnungen einarbeiten müssen. Zum anderen kann dieser Zustand zu Unsicherheiten bei der Baueingabe und im Bewilligungsverfahren führen. Aus Sicht des Kantons wäre es sinnvoller, anstelle eines direkten Beitritts zur IVHB zuerst eine innerkantonale Vereinheitlichung der Baubegriffe anzustreben. In der ABV sollen die entsprechenden Gebäudemasse für alle Gemeinden im Kanton Schwyz einheitlich definiert werden. Die Aufgabe der Gemeinden bestände darin, innert einer Frist von drei oder fünf Jahren, die Begriffe in die kommunalen Reglemente überzuführen sowie die Pläne entsprechend anzupassen. Dies ist für die Gemeinden und Bezirke mit erheblichen Kosten verbunden. Die Gemeinden werden
im Rahmen des Konsultationsverfahrens unter anderem ersucht, zur Frage der Ausnützungsziffer Stellung zu nehmen. Dabei legt der Kanton den Gemeinden den Verzicht auf die Ausnützungsziffer und die Übernahme der Nutzungsziffer oder Überbauungsziffer gemäss Entwurf IVHB nahe. Der Bezirk Einsiedeln verfügt bereits seit 1995 über eine Regelung mit einer Überbauungsziffer anstelle einer Ausnützungsziffer (Artikel 40-42 Baureglement). Er hat mit dieser Überbauungsziffer in den letzten Jahren gute Erfahrungen gemacht. Von den 30 Gemeinden und Bezirken im Kanton Schwyz verfügen heute noch 22 über eine Ausnützungsziffer. Um ein vergleichbares Umrechnungsmass bei der Einführung einer neuen Nutzungsziffer oder einer neu vereinheitlichten Ausnützungsziffer zu ermitteln, bedarf es nebst der eigentlichen Nutzungsplanungsrevision noch einer vorgängigen Ausnützungsstudie für die verschiedenen Bauzonentypen. Die Mehrheit der Gemeinden und Bezirke hat deshalb auch bei einer vorerst innerkantonalen Vereinheitlichung einen grossen Anpassungsbedarf mit entsprechenden Kostenfolgen. Würde dann später in einem zweiten Schritt der Beitritt zur IVHB beschlossen, müssten die Gemeinden und Bezirke erneut die kommunalen Reglemente und Pläne anpassen. Der Bezirksrat legt der Regierung deshalb nahe, den direkten Beitritt zur IVHB
inklusive Anpassung des kantonalen Planungs- und Baugesetzes zu prüfen, damit die Harmonisierung in einem Schritt erfolgen und vermeidbarer Aufwand vermieden werden kann.

 

Verschiedenes

Der Bezirksrat
  • Erneuert die Vereinbarung mit der Pro Juventute über die Finanzierung der Elternbriefe durch den Bezirk;
  • erteilt die Gastgewerbebewilligung und die Bewilligung als Raucherlokal für die Glocken-Bar, Hauptstrasse 73, Einsiedeln an Carol Hermann, Hauptstrasse 43, Einsiedeln.

Baubewilligungen
  1. Kälin Stefan, Byfangweg 1, Bennau: Ersatz Fenster durch Hebe-Schiebetüre
  2. Wieler Baumann Anneliese, Flühgasse 33E, Zürich: Erdsondenbohrung, Birchbüel 7, Willerzell
  3. Franz Zürcher Verwaltungs AG, Wänibachstrasse 14, Einsiedeln: Dachaufbau und Umbau Dachgeschoss
  4. Zimmermann Florian, Meierenstrasse 12, Egg: Wohnhaussanierung, Erneuerung des Innenbereichs, div. Holzlagersysteme, Aussenanbauten, bereits ausgeführt
  5. Birchler Theiler Andrea, Fabrikstrasse 9, Einsiedeln: Erstellen eines Carport und Abbruch bestehende Garage
  6. Markus und Erna Gasser, Stöcklen 26, Meierskappel: Instandstellung der Slipanlage, Viaduktstrasse 19, Einsiedeln
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Bezirksverwaltung Einsiedeln
Hauptstrasse 78 / Postfach 161
8840 Einsiedeln
055 418 41 20
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Schulverwaltung Einsiedeln
Nordstrasse 17, Postfach 463
8840 Einsiedeln
055 418 42 42
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