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Mitteilung aus dem Bezirksrat vom 18. April 2018

20.04.2018

Teilrevision Zonenplan: Naturgefahrenzonen und Gewässerraum

Der Bezirk Einsiedeln wird in den kommenden Monaten eine teilweise Revision der Nutzungspläne durchführen. Die notwendigen Anpassungen werden etliche Grundstücke betreffen. Nutzungspläne legen fest, wie ein Grundstück genutzt werden kann und welche Auflagen für künftige Bauvorhaben gelten. Die Teilrevision der Nutzungsplanung wird aufgrund gesetzlicher Fristen und neuer übergeordneter Vorschriften fällig.
 
Mit der Teilrevision I werden in den Nutzungsplänen jene Zonen gekennzeichnet, die potentiell von Naturgefahren betroffen sind. Ebenso auch jene Parzellen, in denen fliessende Gewässer durch einen Gewässerraum geschützt werden müssen. Parallel dazu, in einem weiteren und unabhängigen Schritt der Teilrevision II, werden auch die nötigen und derzeit möglichen Nachführungen an der Zonenplanung vollzogen. Diese betrifft geringflächige Anpassungen; so werden beispielsweise Bauzonengrenzen an die tatsächlichen Strassengrenzen angepasst.
 
Warum Naturgefahren-Zonen kennzeichnen?
Was die Naturgefahren betrifft, muss der Bezirk Einsiedeln in den Nutzungsplänen jene Zonen ausscheiden, die durch Naturgewalten gefährdet sind. Der Schutz von Menschen hat dabei oberste Priorität. Den kantonalen Bestimmungen der Gefahrenkarte liegen neueste Beobachtungen und wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde. Die Dichte der Besiedlung eines Gebietes wird dabei ebenso berücksichtigt wie die Auswirkungen des Klimawandels auf die Verteilung der Niederschläge während des Jahres.
Naturgewalten können Hochwasser oder Überflutungen sein, aber auch Murgänge, Steinschlag, Rutschungen und Bodenabsenkungen. Der Bezirk wird die notwendigen Änderungen gemäss der Gefahrenkarte des Kantons Schwyz vornehmen.
 
Gewässerräume festlegen
Neu muss auf den Nutzungsplänen auch der Raumbedarf der oberirdisch fliessenden Gewässer vermerkt werden. Dieser Raumbedarf umfasst den Lebensraum an den beiden Ufern des Fliessgewässers, der zahlreiche Tier- und Pflanzenarten beherbergt. Eine weitere Idee dahinter ist: Bäche und Flüsse, denen genügend Raum zur Verfügung steht, vermögen mehr Wasser aufzunehmen und können die Spitzen von Hochwassern mildern. Ein geeigneter Bewuchs der Ufer mit Bäumen und Büschen vermag zudem die Fliessgeschwindigkeit zu verringern.
Gemäss dem revidierten Bundesgesetzes zum Schutz der Gewässer sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. In den festgelegten Gewässerraumzonen dürfen keine neuen Anlagen und Bauten erstellt werden, es sei denn, sie sind an den Standort gebunden oder liegen im öffentlichen Interesse. Für bereits bestehende Bauten gilt grundsätzlich die Garantie für den weiteren Bestand.
 
Umsetzung der Naturgefahrenkarte
Die Gefahrenkarten des Kantons sind gemäss Gesetzgebung innerhalb von zwei Jahren in der kommunalen Nutzungsplanung umzusetzen. Bei der Umsetzung werden die von Gefahren betroffenen Gebiete entlang der Parzellengrenzen als Gefahrenzonen erfasst. Bei grossen Parzellen oder solchen, bei denen sich die Gefährdung wegen der Topografie, der Struktur des Geländes, klar begrenzen lässt, kann eine Unterteilung in verschiedene Gefahrenzonen möglich sein.
 
Grundeigentümer, die sich genauer informieren möchten, lädt der Bezirk zum Informations- und Mitwirkungsverfahren am 22. Mai 2018, ab 19.00 Uhr ins Kultur- und Kongresszentrum Zwei Raben ein. Für Fragen anwesend sein werden Bezirksstatthalter und Ressortchef Planung und Gewässer, Hanspeter Egli, sowie auch Abteilungsleiter Planen Bauen Umwelt Energie, Andreas Baumgartner, mit Team.
Ab Anfang Mai stehen unter www.einsiedeln.ch weitere Informationen zur Verfügung.
 
 
Abstimmungsvorlage Öffentlicher Parkplatz in Egg
 
Im Botschaftstext zum Traktandum 4 der Bezirksgemeinde vom 24. April 2018 (Baukredit für die Erstellung eines öffentlichen Parkplatzes in Egg) wird die Parkplatzsituation in anderen Vierteln kurz erwähnt.  Es heisst dort, dass in Bennau die Kirchengenossenschaft der Öffentlichkeit einen Parkplatz neben der Kirche zur Verfügung stelle. Dies trifft so nicht zu. Der Parkplatz neben der Kirche Bennau ist mit einem privatrechtlichen Verbot belegt, welches das Parkieren einschränkt. Gestattet ist das Parkieren von 17.00 – 24.00 Uhr sowie während zweier Stunden in der Zeit von 07.00 bis 17.00 Uhr. Ausserhalb der markierten Felder ist das Parkieren generell verboten. Diese Parkordnung ist ausgelegt für die Kirchen- und Friedhofbesucher oder Elternbesuchstage (2 Stunden) sowie für die Vereine, beispielsweise für abendliche Proben. Der geplante Parkplatz in Egg wird hingegen jederzeit benutzbar sein.
 
 
 
Es wurden folgende Baubewilligungen erteilt
  • Salvatore und Alice Di Nolfi, Ebenau 6, Gross: Stützmauer entlang Fussweg sowie Gartengestaltung
  • Armin Stoni, Gasse 7, Willerzell: Um- und Anbau Einfamilienhaus sowie Photovoltaikanlage, Allmigstrasse 9, Gross; Projektänderung: Ausbau Untergeschoss         
  • Im Seeguet AG, Ahornweidstrasse 4, Euthal: Baureklametafel (temporär für 2 Jahre), Seestrasse, Willerzell
 
 
Im Meldeverfahren wurden folgende Vorhaben bewilligt
  • PS elektro engineering GmbH, Seestrasse 32, Willerzell: Photovoltaische Solaranlage, Seestrasse 23, Willerzell
  • Kälin Christian, Allmigstrasse 1, Gross: Energetische Dachsanierung
 
 
 
 
Einsiedeln, 18. April 2018
Bezirkskanzlei Einsiedeln
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