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Mitteilung aus dem Bezirksrat vom 5. Oktober 2016

14.10.2016

Totalrevision des Wasserrechtsgesetzes

Der Bezirksrat hat an seiner letzten Sitzung die Vernehmlassung zur Totalrevision des Wasserrechtsgesetzes verabschiedet. Diese hat für den Bezirk als Eigentümer der fliessenden Gewässer grosse Bedeutung. Der Bezirksrat begrüsst die Gesamtrevision grundsätzlich und erachtet sie als notwendig. Sie bietet die Chance, viele Probleme im Bereich der Gewässer zu lösen. Dennoch sollte pragmatisch vorgegangen und die Kosten sollen tief gehalten werden. Das Gesetz ist zu umfangreich und weist viele Formulierungen auf, die einen (zu) grossen Interpretationsspielraum zulassen. Etliche Bestimmungen gehören in die Vollzugsgesetzgebung.

 
Zuständigkeit
Die Verantwortung soll auf die zwei Ebenen - Bezirk und Kanton - reduziert werden. Die Ansiedelung der Aufgaben bei den Gemeinden (§ 6) ist zu kompliziert, da die Gewässer keine Gemeindegrenzen kennen und eine Koordination auf Bezirks- und Kantonsebene ohnehin notwendig ist. Die Verantwortlichkeit soll bei den Bezirken liegen. Bei der Ausarbeitung von Projekten, beispielsweise des Hochwasserschutzes, der Renaturierung oder der Neophytenbekämpfung, sind diese durch die Fachleute des Amtes für Wasserbau bzw. des Amtes für Umwelt zu unterstützen. Zudem reicht es nicht, bei Projekten die Gemeinden und Bezirke lediglich anzuhören (§ 25 Abs. 2); diese sind in das Projekt einzubeziehen. Die Verantwortlichkeiten und das Mitspracherecht sind klarer zu regeln, da das Projekt massgeblichen Einfluss auf den zukünftigen Unterhalt hat.
 

Finanzierung
Die Finanzierung wird durch die Bezirke mit Unterstützung des Kantons übernommen. Es ist zu regeln, welcher Prozentsatz der „anrechenbaren“ Kosten von den Bezirken und welcher vom Kanton übernommen werden soll. Solche Kostenverteiler bestehen bereits. Da der Kanton Bewilligungen für sämtliche Sondernutzungen an den öffentlichen Gewässern (Wasserkraftnutzung, Wärmepumpen mit Wasser, Entnahme von Trink- und Brauchwasser über 30 l/min, Materialentnahme, Anlagen von Bojen, Seeleitern, Stationierungsanlagen, Anlegeplätze etc.) erteilt und die Erträge aus der Verleihung der entsprechenden Konzessionen und Bewilligungen vereinnahmt, ist eine Erhöhung der finanziellen Beteiligung des Kantons an der Projektierung und Realisierung von Hochwasser- und Revitalisierungsprojekten auf über 56 % gerechtfertigt. Dadurch werden die Bezirke, welche im Übrigen für die gesamte Finanzierung des Gewässerunterhalts aufkommen müssen, entlastet. Die vorgesehene Formulierung, wonach der Kantonsrat bei besonders schweren Schadensereignissen aus Unwettern oder Naturereignissen einen zusätzlichen Kantonsbeitrag bewilligen kann, ist zu unverbindlich. Das Gesetz soll bestimmen, dass der Kantonsrat bei besonders schweren Schadensereignissen aus Unwettern oder Naturereignissen einen zusätzlichen Kantonsbeitrag bewilligt.

 
Wasserzinsanteile
Der Verteilschlüssel soll dahingehend geändert werden, dass der Kanton mindestens einen Drittel seines Anteils an die Gemeinden, in denen die Gewässer zwar nicht genutzt werden, von deren Gebiet sie aber herkommen oder an Gemeinden, die durch eine Wasserkraftnutzung besondere, nicht durch das Kraftwerk zu vergütende Nachteile erleiden, abgeben muss. Der Kanton hat keine speziellen Aufwendungen in der Wassernutzung, die nicht in einer anderen Form oder mit den restlichen zwei Dritteln abgegolten werden. Die meisten Aufwendungen entfallen nicht auf den Kanton, sondern auf den Bezirk als Konzessionsgeber.


Aufhebung der Wuhrkorporationen
Der Bezirksrat ist mit der Aufhebung der Wuhrkorporationen einverstanden. Die vorhandenen Mittel sollen sofern nötig für die Instandstellung der Gewässer verwendet und ein Restvermögen den Grundeigentümern anteilmässig zurückbezahlt werden. Den Bezirken soll eine Endabrechnung vorgelegt werden. Verschuldete Wuhrkorporationen müssen die fehlenden Mittel bei den  Grundeigentümer erheben, damit die Schulden bezahlt und eventuell zusätzlich notwendige Sanierungsarbeiten innerhalb der gesetzten Frist für die Übergabe der Gewässer an den Bezirk vorgenommen werden können.


Verschiedenes
Der Bezirksrat
  • gewährt dem Verein Eispark Einsiedeln einen Beitrag von Fr. 30‘000.- für die Betriebssaison 2016/2017, dem Verein für Sportveranstaltungen Einsiedeln VSV einen Beitrag von Fr. 20‘000.- an die Durchführung des FIS Sommer Grandprix 2017 und an Kaspar Schönbächler-Gwerder, Seestrasse 37, Willerzell einen Beitrag an den Umbau des Ökonomiegebäudes Höchi;
  • erteilt die Gastgewerbebewilligung und die Bewilligung zum Betrieb eines Raucherlokals an Daniel Bisig, Hautpstrasse 58, Einsiedeln für die Rabä Bar (Schwyzerhüsli), Erlenbachstrasse 9, Einsiedeln;
  • nimmt Kenntnis von den Beiträgen der Kulturkommission an Markus Lienert, Seeweg 2, Euthal für das Buchprojekt „Geburtenverzeichnis und Schulklassenfotos Einsiedeln 1901 bis 2000“ und an Othmar Lienert, Kronenstrasse 25 für die Grafika vom 27.11.2016.
 
Es wurden folgende Baubewilligungen erteilt:
  • Bezirk Einsiedeln: Sanierung Wänibach (Bereich Raiffeisenbank-Central / Central-Coop), Hauptstrasse, Einsiedeln
  • Rudolf Bopp, Viaduktstrasse 17, Einsiedeln: Luft/Wasser-Wärmepumpe (Aussenaufstellung)
  • Schefer Gastronomie AG, Hauptstrasse 76, Einsiedeln: Hausbeschriftung Zunfthaus Bären
  • Bauteam Akazia GmbH, Eisenbahnstrasse 19, Einsiedeln: Abbruch „Katharinahof (Assek Nr. 315, Ersatzbau Mehrfamilienhaus mit Gewerbe und Tiefgarage, Ilgenweidstrasse 6, Einsiedeln; Projektergänzung: Pfahlfundation
  • Wasserversorgungsgenossenschaft Bennau, Boden 1, Bennau: Sondagen für Quellfassung, Katzenstrickstrasse, Einsiedeln
  • SUKA Immobilien AG, Zürichstrasse 59, Einsiedeln: Neuer Eingang; Innenumbau Büroräumlichkeiten, Zürichstrasse 57, Einsiedeln
  • Beda Kälin, Nauernstrasse 1, Egg: Sanierung Uferschutz und Badeplatz, Sulzelstrasse, Willerzell
 
 
Einsiedeln, 12. Oktober 2016
Bezirkskanzlei Einsiedeln
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