Gesetzliche Grundlage Die neue Volksschulverordnung des Kantons Schwyz beinhaltet keine Regelung zur Schülerversicherung. Die Eltern sind für die Versicherung ihrer Kinder gegen Krankheit und Unfall verantwortlich. Gemäss dem obligatorischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind auch die Heilungskosten für Unfallfolgen zu versichern.
Schülerunfallversicherung zur Deckung von Leistungen bei Invalidität und Todesfall Seit dem 1. Oktober 2007 hat der Bezirk Einsiedeln eine neue Schülerunfallversicherung bei der Zürich Versicherung abgeschlossen (Police 14.086.870). Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen, sind darin keine Behandlungskosten versichert. Hingegen sind bei Schülerunfällen folgende Leistungen versichert:
Im Invaliditätsfall: Fr. 200'000.-- Progression 225 % bei Vollinvalidität
Im Todesfall: Fr. 30'000.--
Versichert sind die in der Police aufgeführten Schüler
Während der Unterrichtsstunden innerhalb und ausserhalb des Schulareals;
während der Pausen zwischen den Unterrichtsstunden. Schüler die in der Schule verpflegt werden, sind auch während der Mittagspause innerhalb des Schulareals oder des von der Schule zugewiesenen Lokals versichert.
Bei Gängen und Besorgen im Auftrag des Lehrers während Unterrichtsstunden und Pausen;
Als Verkehrs-Patrouilleur im Auftrag der Schule unmittelbar vor und nach den Unterrichtsstunden;
Während Schulreisen, Exkursionen, Ferien- und Skilagern, die unter Führung von Lehrern durchgeführt werden;
Während der Absolvierung von Praktika und Schnupperlehren, sofern sie im Lehrplan vorgesehen sind und nichtin die Schulferien fallen;
Bei der Teilnahme an Sportfachkursen und Leistungsprüfungen, die von der Schule im Rahmen von „Jugend und Sport J + S“ durchgeführt werden;
Bei der Teilnahme an Umzügen und Aufführungen (einschliesslich Proben) im Rahmen von Veranstaltungen, an denen die Schule offiziell beteiligt ist;
Bei der Durchführung von Aktionen (z.B. Sammlungen, Verkäufen, Arbeitseinsätzen), die von der Schulbehörde oder der Lehrerschaft organisiert werden;
Während des Aufenthaltes in einem von der Schule organisierten und geleiteten Schülerhort in der schulfreien Zeit ausserhalb der Schulferien;
Auf dem direkten Weg zu und von der Schule und den vorerwähnten anderen Tätigkeiten und Veranstaltungen.
Versicherungsprämien Die Prämien für die Schülerunfallversicherung (Invalidität / Todesfall) werden vollumfänglich vom Schulträger übernommen.
Unfallanzeige Es ist wichtig, dass bei einem Schülerunfall die Daten festgehalten werden. Deshalb ist der Klassen- oder Fachlehrer bei einem Unfallereignis einer Schülerin oder eines Schülers verantwortlich, ein Formular "Unfallanzeige" auszufüllen und der Schulverwaltung zu übergeben. In der Folge erhalten die Eltern die Unfallanzeige mit den entsprechenden Informationen zur Weiterleitung an ihre private Krankenkasse bzw. Unfallversicherung.
Rückerstattung des Krankenkassen-Selbstbehaltes für die Heilungskosten bei Unfällen Die bisherige Regelung betreffend die Selbstbehalte wird beibehalten, das heisst, pro Schülerunfall werden maximal Fr. 350.-- pro Kalenderjahr an Selbstbehalten vom Bezirk übernommen. Nach erfolgter Abrechnung können die Eltern den Krankenkassen-Selbstbehalt (10 % der Heilungskosten) beim Schulträger zurückverlangen. Die Eltern übergeben deshalb die bezahlte Krankenkassen-Abrechnung der Schulverwaltung mit Angabe der Bankverbindung. Der Abrechnungsbetrag wird den Eltern durch die Bezirkskasse zurückerstattet.