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Fahrrad- und Mofabenützung und Fahrkostenentschädigung

Merkblatt Fahrrad- und Mofabenutzung auf dem Schulweg / Fahrkostenentschädigung

Die Fahrrad- und Mofabenutzung sowie die Ausrichtung von einer Fahrkostenentschädigung stehen im Zusammenhang mit der Entfernung zwischen Wohnort und Schulhaus. Ortskarten der verschiedenen Schulorte unseres Bezirks sind in zwei verschiedene Sektoren aufgeteilt, welche die Distanzen von 1 km und 2 km zum Schulhaus aufzeigen. Diese können bei Bedarf bei der Schulverwaltung bezogen werden.
 
Fahrrad- und Mofabenutzung
Der Schulweg fällt grundsätzlich in die Kompetenz und Verantwortung der Eltern. Sie dürfen darüber entscheiden, wie ihre Kinder zur Schule gelangen. In der Schweiz dürfen Kinder gemäss Gesetz ab 6 Jahren auf der Strasse Velofahren. Wo Radwege und Radstreifen fehlen, ist es Kindern bis 12 Jahre gestattet, auf dem Trottoir zu fahren.
 
Mit 14 Jahren und bestandener Theorieprüfung sind Jugendliche berechtigt, Mofa zu fahren. Wer zwischen 14 und 16 Jahre alt ist, braucht für ein „langsames“ E-Bike zwingend den Führerausweis der Kategorie M oder G. Bei aussergewöhnlich langen Schulwegen kann bei der Polizei eine Ausnahmebewilligung beantragt werden.
 
Auf den Schulhausplätzen soll eine zu grosse Fahrradansammlung vermieden werden. Überdies steht bei den Schulhäusern aus Platzgründen nur eine beschränkte Anzahl Veloständer zur Verfügung. Aus diesem Grund dürfen Schülerinnen und Schüler, die weniger als 1 km Luftlinie vom Schulhaus entfernt wohnen, auf dem Schulweg kein Fahrrad benutzen. Es ist zumutbar, den Schulweg bis zu dieser Reichweite zu Fuss zurückzulegen.
Die Lehrpersonen informieren ihre Schülerinnen und Schüler jeweils zum Schuljahresbeginn über die Fahrrad- und Mofabenutzung. Schülerinnen und Schüler, die berechtigt sind, ein Fahrrad oder Mofa zu benutzen, erhalten zudem Hinweise, wo sie ihr Fahrzeug parken dürfen.
 
Fahrkostenentschädigung
Schülerinnen und Schüler aller Schulstufen, die ausserhalb eines 2 km Rayons (Luftlinie) zu ihrem Schulhaus wohnen, haben Anspruch auf Entschädigung der Abonnementskosten der öffentlichen Verkehrsmittel (Postauto). Ebenfalls Anspruch auf Fahrkostenentschädigung haben Schülerinnen und Schüler, die innerhalb des 2 km Rayons einen direkten Schulweg von 2,5 km und mehr zurücklegen müssen.
In Ausnahmefällen kann der Schulrat unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien eine Fahrkostenentschädigung innerhalb des 2 km Rayons bewilligen. Die Beurteilung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches der Erziehungsberechtigten zu folgenden Faktoren: Alter und physische Gesundheit der Schülerin oder des Schülers, Beschaffenheit und Gefährlichkeit des Weges wie z.B. Höhenunterschied  oder fehlender Fussweg.
 
Die Berechtigung auf Fahrkostenentschädigung besteht auch, wenn Schülerinnen und Schüler das Fahrrad oder das Mofa benutzen oder wenn sie mit dem Privatauto zur Schule gefahren werden. Das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln, speziell während der Wintermonate, wird vom Schulrat aus Sicherheitsgründen sehr empfohlen.

Das Formular für die Rückerstattung der Fahrkostenentschädigung erhalten die Eltern zusammen mit dem Busfahrplan im Juli. Dieses soll der Schulverwaltung ausgefüllt zurückgesandt werden. Die Rückerstattung (Fahrkosten für ein ganzes Schuljahr) erfolgt nur, wenn ein entsprechendes Formular vorliegt.

Schulverwaltung Tel. 055 418 42 42 /( sp9chp*uly$vek'rws$alz)tuk-ngt)@bi3ezv(irl2kep)ing.sig*eds-elb2n.w3chi
Bezirksverwaltung Einsiedeln
Hauptstrasse 78 / Postfach 161
8840 Einsiedeln
055 418 41 20
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Schulverwaltung Einsiedeln
Nordstrasse 17, Postfach 463
8840 Einsiedeln
055 418 42 42
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