Veranstalter sind verpflichtet, Massnahmen zum Schutze des Publikums vor Gehörschäden zu befolgen. Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) legt Grenzwerte und Rahmenbedingungen fest, um gesundheitliche Schäden bei Veranstaltungen im Innen- sowie Aussenraum zu verhindern. Bei Lärmklagen ausserhalb des Veranstaltungsgeländes ist das Umweltschutzgesetz (USG) massgebend.