Das Bezirksgericht als Gesamtgericht (7 Richter und 1 Gerichtsschreiber) entscheidet gestützt auf § 31 JG in erster Instanz alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. Das Bezirksgericht ist somit insbesondere für alle Zivilstreitigkeiten zuständig, deren Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann.
Der Einzelrichter beurteilt gestützt auf § 31 JG:
a) Familien- und Partnerschaftssachen;
b) Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen;
c) die Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren;
d) die Streitigkeiten im summarischen Verfahren einschliesslich privatrechtliche Baueinsprachen und gerichtliche Verbote.
Der Gerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden des Bezirks.
In Strafsachen urteilt das Bezirksgericht gemäss § 32 JG, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Einzelrichters, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte und des kantonalen Straf- und Jugendgerichts, grundsätzlich über alle Verbrechen und Vergehen.
Der Einzelrichter entscheidet als Strafrichter Einsprachen gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und Anklagen wegen Übertretungen.
Das Bezirksgericht Einsiedeln ist für alle obgenannten Streitigkeiten örtlich im Bezirk Einsiedeln zuständig.
In Zivilsachen geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht ist die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, zuständig. Für die übrigen Streitigkeiten ist der Vermittler des Bezirks Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, zuständig.
Der Schlichtungsversuch entfällt:
a) im summarischen Verfahren;
b) bei Klagen über den Personenstand;
c) im Scheidungsverfahren;
d) im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
e) bei folgenden Klagen aus dem SchKG:
1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG)
2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
3. Widerspruchsklage (Art. 109-109 SchKG)
4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG)
5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG)
6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG)
7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)
8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f) bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g) bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h) wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.
Kontakt: Eisenbahnstrasse 20a Postfach 38 8840 Einsiedeln 055 418 74 34 ge ri ch ts ka nz le i@ be zi rk ei ns ie de ln .c h | Öffnungszeiten: Nach telefonischer Voranmeldung |
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