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Vom einstigen Recht in der alten Waldstatt

Es mag für die Heutigen, deren Leben durch Bundes- und Kantonsgesetze genau geregelt ist, interessant sein zu vernehmen, nach welchen Grundsätzen und Rechtsnormen in der alten Waldstatt Tun und Handeln geordnet waren. 
Die ältesten Rechtsquellen in Einsiedeln bildeten der «sonderbare Hofrodel» aus dem 15. Jahrhundert und das Waldstattbuch von 1572. In den beiden Rechtsbüchern war die Lebensweise der Waldleute umschrieben. Sie enthielten privatrechtliche Bestimmungen, Weisungen über Frieden und Ordnungen bei Friedensbruch, Richtlinien für Eigentum und Dienstbarkeiten, für die Setzung von Gülten und das Pfandrecht, das Zug- und Erbrecht, das Eherecht und für Vormundschaften, aber auch strafrechtliche und polizeiliche Weisungen. 1702 sind die früheren Rechtsbestimmungen in der «Waldstattverordnung» zusammengefasst worden. Hinzu kamen die Umschreibungen der das Recht ordnenden und wahrenden Behörden: Session, Waldstattrat, Gericht, Maien- und Herbstgemeinde.

Unter Maien- und Herbstgemeinde verstand man das sogenannte Jahrgericht. Ihm, dem Jahrgericht, kam in gewissem Sinne eine selbstständige Gewalt zu. Wer über Boden verfügte, hatte am Jahrgericht zu erscheinen, musste mehren und stimmen.
  
Dem von den Schwyzern aus der Reihe der Waldleute bestellten Schirmvogt kam keine eigene Gewalt zu. Die höhere Gerichtsbarkeit und die Beratung aller Gegenstände, welche die Waldstatt betrafen, mussten im Beisein des Stiftsammanns, des Schwyzer-Vogtes, durch die Waldleute am Jahrgericht geregelt werden. Der Vogt schwor an dieser Versammlung, des Landes Schwyz und der Waldstatt Nutzen und Ehre, vorbehältlich der Rechte des Klosters, zu fördern. Gleiches taten die Einwohner.
  
Alle Beschlüsse erlangten am Jahrgericht nur Rechtskraft, wenn die Drei Teile - Kloster, Vogt und Waldstatt - sich einig waren. Aus diesem Rechtsumstand ergab sich der Begriff und die Benennung «Drei Teile», deren Behörde die Session war.
  
Dieser Gemeindebehörde gehörten an: die Abgeordneten des Fürstabtes, der Vogt als Delegat der Schwyzer Landeshoheit, der Statthalter und Altvogt namens der Waldleute. Die Session besorgte die Gmeindeangelegenheiten, verwaltete das gemeinsame Vermögen und verfügte über das Polizei-, Schul- und Armenwesen. Veräußerungen des Gemeingutes kamen dem Jahrgericht zu.
  
Der Session untergeordnet war der Waldstattrat, bei welchem der Vogt, beziehungsweise der Statthalter, den Vorsitz führte. Dem Rat kam eine besondere Form der Gemeindegutsverwaltung zu, wie Holzausteilet aus den Allmeindwäldern, Zuweisung von Rietern usw. Er vertrat die Waldstatt gegenüber dem Kloster.
  
Die Gerichtsbarkeit hatte der Abt als Grundherr inne. Er bestellte den Ammann als Vorsitzenden des Richtergremiums, die Richter und den Weibel. Dem Gericht konnten nur Waldleute angehören. Wer nicht Gotteshausmann, also Waldmann, war, durfte nicht zu Gericht sitzen und nicht Recht sprechen. Bussen, vom Waldstattgericht ausgefällt, wurden durch den Säckelmeister von Schwyz eingezogen.
  
Zu diesem Zwecke hatte er jährlich zweimal nach Einsiedeln zu kommen. Urteile des Waldstattgerichtes konnten an das Appellationsgericht weitergezogen werden. Es bestand aus einigen Konventualen und Waldleuten, welche früher irgend ein Amt bekleidet hatten. Wurde ein Urteil gegen den Abt angefochten, so hatten die sechs Dinghöfe den Fall zu behandeln.
  
Der Blutbann gehörte den Schwyzern. Malefizische, das heisst schwere Vergehen, waren durch die Behörden der Waldstatt zu untersuchen und zu beurteilen.
  
Doch mussten solche Fälle nach Schwyz berichtet werden, und der dortige Rat nahm den Vollzug vor. Erging zum Beispiel ein Todesurteil, so hatte der Weibel namens des Gotteshauses mit dem Schwert in der Hand dabei zu sein.
  
Neben diesen Gerichten kannte man - wie in Schwyz und an andern Orten - auch das sogenannte Strassengericht. Der Weibel musste unbescholtene Männer verpflichten, in dringenden Fällen auf offener Strasse Recht zu sprechen.
  
Das Hypothekar-, Notariats- und Pfandwesen war als Bestandteil der niederen Gerichtsbarkeit Sache des Klosters. Es führte zu diesem Zwecke eine eigene fürstliche Kanzlei mit Kanzler, Substituten und Schreibern. Dort wurden Briefe, Gülten, Pässe und Verträge erlassen und ausgefertigt.
  
Neben den geborenen Waldleuten kannte man in Einsiedeln Bei- oder Hintersässen, welchen nicht die vollen Rechte eines Waldmannes zukamen und nur beschränkte Nutzung am Gemeingut geltend machen konnten. Wollte ein Hintersässe im Hochtal Wohnsitz nehmen, bedurfte er dazu der Erlaubnis der Drei Teile. Er hatte zudem ein Kautions- und Einzugsgeld zu entrichten. Den Bei- und Hintersässen war es unbenommen, ein Gewerbe zu betreiben, lediglich das Fischen in den Flüssen und Bächen war ihnen untersagt.
  
Mit der Französischen Revolution hörte das eigene Recht der Waldleute auf. Seither sind Regierungsgewalt, Verwaltung und Gericht nach den schwyzerischen Rechtsnormen geregelt, wie das in jedem anderen schwyzerischen Bezirk der Fall ist. ©
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