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Der Einsiedlerhandel

Gemäss ihm zustehendem Recht und geltender Ordnung konnte der Abt Ehehaften (Bäckerei, Mühlen, Tavernen usw.) sowie die Bewilligung zur Ausübung verschiedener Gewerbe erteilen oder einschränken. Abt Nikolaus Imfeld (1734 – 1773) ordnete an, dass ein Waldmann gleichzeitig nur zwei Gewerbe ausüben dürfe. 
 
Aufgeschreckt durch Ereignisse des Schwyzer Harten- und Lindenhandels (Befürworter und Gegner des französischen Solddienstes) wandten sich zehn Einsiedler wegen dieses Erlasses an Schwyz. Dort wollte man sich ihrer annehmen und für die Ausübung mehrerer Gewerbe einsetzen. Später mussten die Waldleute Ahndung wegen Ungehorsams gegen das Kloster erfahren.
  
Bei der Maiengemeinde 1764 kam es in der Waldstatt zu Tätlichkeiten. Das Waldstattarchiv wurde durch Unbotmässige untersucht, ob sich dort nicht Urkunden für ihre geforderten Rechte fänden. In Schwyz wurde der Stiftskanzler gefangen genommen.
  
Als sich aber der Harten- und Lindenhandel zugunsten der Franzosenfreunde wendete, machte man den rebellierenden Einsiedlern den Prozess.
  
Drei Rädelsführer liess das Gericht 1766 auf der Weidhuob in Schwyz hinrichten. Die abgeschlagenen Köpfe mussten nach Einsiedeln gebracht und am Hochgericht auf dem Waldweg angenagelt werden. Andere Rebellen hatten harte Strafen auf sich zu nehmen und Abbitte zu leisten.
  
Man kann den Einsiedlerhandel 1764 – 1767 zusammen mit den weitern Aufständen in der Eidgenossenschaft als Wetterleuchten der kommenden politischen Umwälzung, der Französischen Revolution, betrachten. ©
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