Hinterlegung des Mietzinses (Art. 259g, 259h und 259i OR)
Wer darf den Mietzins bei der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln hinterlegen? Mieter von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die sich im Bezirk Einsiedeln befinden.
Wann darf der Mieter den Mietzins hinterlegen? Er muss nacheinander:
Dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.
Dem Vermieter (nach unbenütztem Ablauf der gesetzten Frist) die Hinterlegung schriftlich ankündigen.
Der Mieter darf nur den künftig fälligen Mietzins hinterlegen. Mit der Hinterlegung des Mietzinses bis spätestens am 1. Tag des Monats gilt der Mietzins als bezahlt.
Wo muss man den Mietzins hinterlegen? Bei der Schlichtungsbehörde im Mietwesen, Sekretariat, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, bzw. mittels Einzahlung an die Raiffeisenbank Einsieden, CH 08 8136 1000 0411 1059 2 (Bezirk Einsiedeln)
Vorgedruckte Einzahlungsscheine sind beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde im Mietwesen kostenlos erhältlich. Bei der Zahlung sind folgende Vermerke anzubringen:
Höhe der Monatsmiete
Mietobjekt / Liegenschaft
Name des Vermieters
Wie muss der Mieter vorgehen, um zu seinem Recht (und allenfalls zu den hinterlegten Mietzinsen) zu kommen? Er muss innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde schriftlich das Gesuch um Durchführung eines Einigungsverfahrens einreichen, unter Abgabe seiner Rechtsbegehren. Dem Gesuch sind die notwendigen Unterlagen (Mietvertrag, Mängelliste, usw.) beizulegen.
Was passiert mit dem hinterlegten Mietzins? Der Mieter erhält den hinterlegten Mietzins ganz oder teilweise, wenn er im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde mit seinen Ansprüchen gegenüber dem Vermieter ganz oder teilweise obsiegt. Der Vermieter erhält den Mietzins automatisch, wenn der Mieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter bei der Schlichtungsbehörde geltend macht. Der Vermieter erhält den Mietzins ganz oder teilweise, wenn er mit seinen Ansprüchen gegenüber dem Mieter im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ganz oder teilweise obsiegt.
Wie kann man sich gegen einen allfälligen Entscheid der Schlichtungsbehörde wehren? Mieter und Vermieter können innert 30 Tagen seit Zustellung den Entscheid durch Einreichung einer schriftlichen und begründeten Klage beim Bezirkgericht Einsiedeln anfechten.