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Die Bezirksgemeinde

Wie in fast allen schwyzerischen Gemeinden und Bezirken ist auch im Bezirk Einsiedeln das Urnensystem eingeführt worden, so dass Wahlen und Abstimmungen über andere Sachgeschäfte an der Urne erfolgen. Für jene Geschäfte, die heute an der Urne entschieden werden, besteht der Zweck der Bezirksgemeindeversammlung hauptsächlich in der öffentlichen Diskussion der unterbreiteten Geschäfte. So können beispielsweise Anträge auf Rückweisung oder Verschiebung gestellt werden, so dass das Geschäft an den Bezirksrat zurückgeht und nicht der Urnenabstimmung überwiesen wird. Anträge auf Trennung oder Abänderung eines Geschäfts sind ebenfalls gestattet. Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten sind jedoch unzulässig, da diese Entscheide an die Urnenabstimmung delegiert sind. 
  

Den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern stehen folgende Befugnisse zu:

  • Erlass einer Gemeindeordnung
  • Erlass von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist
  • Wahl des Bezirksammanns, des Statthalters, des Säckelmeisters und der übrigen Mitglieder des Bezirksrates
  • Wahl des Landschreibers, des Vermittlers und seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfungskommission
  • Wahl der dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter und Ersatzmitglieder
  • Wahl der Bezirksrichter und der Ersatzmitglieder sowie des Bezirksgerichtspräsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Bezirkssteuern 
  • Gewährung von Verpflichtungskrediten, welche aufgrund ihrer Höhe nicht im Rahmen der Genehmigung des Voranschlags bewilligt werden können.
  • Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften
  • Beschlussfassung über weitere durch das Gesetz vorgesehene Verwaltungsgeschäfte (Beitritt zu Zweckverbänden, Erteilung des Gemeindebürgerrechts usw.).
      

An Bezirksgemeindeversammlungen werden nur die folgenden Beschlüsse direkt gefasst:

  • Genehmigung des Voranschlags und Genehmigung des Steuerfusses 
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Erteilung des Ehrenbürgerrechts
  • Erteilung des Gemeindebürgerrechts
   
Der Bezirksrat kann seinen Antrag auch zurückziehen und von einer Überweisung an die Urnenabstimmung absehen, wenn eine Vorlage durch die Vorberatung in wesentlichen Teilen derart abgeändert ist, dass der angestrebte Zweck offensichtlich nicht mehr verwirklicht werden kann. Die Bezirksgemeindeversammlungen sind öffentlich und somit für jedermann zugänglich. Das Stimm- und Antragsrecht ist jedoch ausschliesslich den in Einsiedeln wohnhaften volljährigen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern vorbehalten. ©
Bezirksverwaltung Einsiedeln
Hauptstrasse 78 / Postfach 161
8840 Einsiedeln
055 418 41 20
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Schulverwaltung Einsiedeln
Nordstrasse 17, Postfach 463
8840 Einsiedeln
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