Wie in fast allen schwyzerischen Gemeinden und Bezirken ist auch im Bezirk Einsiedeln das Urnensystem eingeführt worden, so dass Wahlen und Abstimmungen über andere Sachgeschäfte an der Urne erfolgen. Für jene Geschäfte, die heute an der Urne entschieden werden, besteht der Zweck der Bezirksgemeindeversammlung hauptsächlich in der öffentlichen Diskussion der unterbreiteten Geschäfte. So können beispielsweise Anträge auf Rückweisung oder Verschiebung gestellt werden, so dass das Geschäft an den Bezirksrat zurückgeht und nicht der Urnenabstimmung überwiesen wird. Anträge auf Trennung oder Abänderung eines Geschäfts sind ebenfalls gestattet. Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten sind jedoch unzulässig, da diese Entscheide an die Urnenabstimmung delegiert sind.
Den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern stehen folgende Befugnisse zu:
Erlass einer Gemeindeordnung
Erlass von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist
Wahl des Bezirksammanns, des Statthalters, des Säckelmeisters und der übrigen Mitglieder des Bezirksrates
Wahl des Landschreibers, des Vermittlers und seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfungskommission
Wahl der dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter und Ersatzmitglieder
Wahl der Bezirksrichter und der Ersatzmitglieder sowie des Bezirksgerichtspräsidenten
Genehmigung der Jahresrechnung
Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Bezirkssteuern
Gewährung von Verpflichtungskrediten, welche aufgrund ihrer Höhe nicht im Rahmen der Genehmigung des Voranschlags bewilligt werden können.
Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften
Beschlussfassung über weitere durch das Gesetz vorgesehene Verwaltungsgeschäfte (Beitritt zu Zweckverbänden, Erteilung des Gemeindebürgerrechts usw.).
An Bezirksgemeindeversammlungen werden nur die folgenden Beschlüsse direkt gefasst:
Genehmigung des Voranschlags und Genehmigung des Steuerfusses